Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1.Ziffer einsEdelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;
2.Ziffer 2für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
3.Ziffer 3Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,
(2)Absatz 2Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1.Ziffer einsEdelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
2.Ziffer 2Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
3.Ziffer 3Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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