(1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. | Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen; | |||||||||
2. | für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen; | |||||||||
3. | Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1. |
(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. | Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen; | |||||||||
2. | Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen; | |||||||||
3. | Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen. |
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