(1) Die Überprüfung des Feingehaltes hat
1. | durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren, | |||||||||
2. | durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder | |||||||||
3. | durch ein gleichwertiges Prüfverfahren | |||||||||
zu erfolgen. |
(2) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen, wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist.
(3) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, sofern der gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.
(4) Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß § 12 erforderlichen Aufzeichnungspflichten erlassen.
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