Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer vorsätzlich
1.Ziffer einseine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder eine gemäß § 17 registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf einen anderen Gegenstand überträgt,eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder eine gemäß Paragraph 17, registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf einen anderen Gegenstand überträgt,
2.Ziffer 2einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß § 17 registrierten Verantwortlichkeitspunze versieht,einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß Paragraph 17, registrierten Verantwortlichkeitspunze versieht,
3.Ziffer 3die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze, der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere abändert,die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze, der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere abändert,
4.Ziffer 4einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand, der mit einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen ist,einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand, der mit einer gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen ist,
5.Ziffer 5einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Abs. 1 bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Absatz eins, bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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