Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAusschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.
(2)Absatz 2Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.
(3)Absatz 3Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind
1.Ziffer einszur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,
2.Ziffer 2aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,
3.Ziffer 3aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände,
4.Ziffer 4Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 nicht erreichen,Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht erreichen,
5.Ziffer 5Gegenstände, die den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,Gegenstände, die den Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,
durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Z 4 zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Z 2 darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen gemäß § 1 Abs. 2 führen.durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Ziffer 4, zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Ziffer 2, darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, führen.
(4)Absatz 4Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.
(5)Absatz 5Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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