Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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