Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einseinen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt, die gemäß § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 vorgesehene Überprüfung und Punzierung vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene Überprüfung und Punzierung vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,
2.Ziffer 2einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß § 11 Abs. 1 zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 8 Abs. 1 übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze anbringt oder die in § 12 Abs. 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne die gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze anbringt oder die in Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne die gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,
3.Ziffer 3auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle ähnlich ist,
4.Ziffer 4einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 geprüft und mit der Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 12 Abs. 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen Überprüfung und Punzierung vorlegt,einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, geprüft und mit der Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen Überprüfung und Punzierung vorlegt,
5.Ziffer 5einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen § 15 Abs. 3 unterlässt, einen Edelmetallgegenstand durch einen Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 überprüfen zu lassen,einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen Paragraph 15, Absatz 3, unterlässt, einen Edelmetallgegenstand durch einen Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, überprüfen zu lassen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer
1.Ziffer einseinen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 nicht erreicht, mit einer Feingehaltsangabe gemäß § 3 Abs. 2 versieht,einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, nicht erreicht, mit einer Feingehaltsangabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, versieht,
2.Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,
3.Ziffer 3auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des § 4 anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (§ 2 Abs. 2), eines Edelmetallgegenstandes mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (§ 2 Abs. 3) oder einen nicht sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand (§ 2 Abs. 4) ausreichend zu kennzeichnen,auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (Paragraph 2, Absatz 2,), eines Edelmetallgegenstandes mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (Paragraph 2, Absatz 3,) oder einen nicht sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand (Paragraph 2, Absatz 4,) ausreichend zu kennzeichnen,
4.Ziffer 4es entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 1 unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,es entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 8 Absatz eins, unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,
5.Ziffer 5es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 mit einer Feingehaltszahl oder mit einer dem § 3 Abs. 2 entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, mit einer Feingehaltszahl oder mit einer dem Paragraph 3, Absatz 2, entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,
6.Ziffer 6die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht erkennbar anbringt,
7.Ziffer 7einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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