§ 28a PZG

PZG - Punzierungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien einzuheben.

(2) Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien zu führen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 66 Z 6, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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