Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Österreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
(2)Absatz 2Gewerbetreibende haben
1.Ziffer einsihren Namen,
2.Ziffer 2die Art des Gewerbes,
3.Ziffer 3die Daten der Gewerbedokumente,
4.Ziffer 4die Standorte der Betriebsstätten,
5.Ziffer 5den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
6.Ziffer 6die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
7.Ziffer 7die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
8.Ziffer 8ihre Verantwortlichkeitspunze und
9.Ziffer 9ihre Ausfuhrpunze
anzugeben.
(3)Absatz 3Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den NachweisPersonen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
1.Ziffer einsder Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß Paragraph 2, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,,
2.Ziffer 2die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,die Absolvierung einer in Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1994,, genannten Bildungseinrichtungen,
3.Ziffer 3der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
(4)Absatz 4Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 PZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 PZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 PZG