Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsFür die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.Für die Verfolgung und Bestrafung der in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
(2)Absatz 2Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß § 47 VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion - zu entscheiden.Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß Paragraph 47, VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion - zu entscheiden.
(3)Absatz 3Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in § 31 Abs. 1 VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in § 31 Abs. 2 und 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz eins, VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.
(4)Absatz 4Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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