(1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:
1. | für Platingegenstände | |||||||||
950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt | ||||||||||
2. | für Goldgegenstände | |||||||||
a) | 986 Tausendstel | |||||||||
b) | 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au | |||||||||
c) | 750 Tausendstel | |||||||||
d) | 585 Tausendstel | |||||||||
3. | für Silbergegenstände | |||||||||
a) | 925 Tausendstel | |||||||||
b) | 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag | |||||||||
c) | 835 Tausendstel | |||||||||
d) | 800 Tausendstel. |
(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Abs. 2 genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht
1. | für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind; | |||||||||
2. | für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände. |
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