Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Inhaber von Betrieben gemäß § 17 Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in § 17 Abs. 2 Z 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.Die Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits gemäß Paragraph 37, Absatz 3, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.
(2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 und § 22 des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß § 17 Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 4 und Paragraph 22, des Punzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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