§ 29 PZG

PZG - Punzierungsgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Inhaber von Betrieben gemäß § 17 Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in § 17 Abs. 2 Z 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 und § 22 des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß § 17 Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 PZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 PZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 PZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 PZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 PZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28b PZG
§ 30 PZG