§ 12 PZG Aufzeichnungspflichten

PZG - Punzierungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 und Beauftragte gemäß § 11 Abs. 1 haben über die von ihnen gemäß § 9 vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.

(3) Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß § 11 Abs. 1 geprüften Edelmetallgegenstände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.

(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.

(5) Kann ein gemäß § 10 Abs. 2 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 3 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.

(6) Sofern ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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