Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWer es unterlässt
1.Ziffer einsauf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzubringen,
2.Ziffer 2einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auszufolgen,
3.Ziffer 3bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
5.Ziffer 5die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,die Lagervorschriften des Paragraph 7, Absatz 5, einzuhalten,
6.Ziffer 6entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
7.Ziffer 7gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
8.Ziffer 8eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,eine gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
9.Ziffer 9für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
10.Ziffer 10den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
11.Ziffer 11den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
12.Ziffer 12die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,die Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zur Überprüfung vorzulegen,
13.Ziffer 13dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 anzuzeigen,
14.Ziffer 14Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erstatten,
15.Ziffer 15die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,die Änderung seiner registrierten Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bekannt zu geben,
16.Ziffer 16seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem Paragraph 19, Absatz 4, gemäß vorzulegen,
17.Ziffer 17dem Zollamt Österreich die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,dem Zollamt Österreich die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen zu erstatten,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
1.Ziffer einsden Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
2.Ziffer 2die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
3.Ziffer 3die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 PZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 PZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 PZG