Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß § 17 nachzuweisen.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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