Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind keine Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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