§ 16 PZG

PZG - Punzierungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind keine Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten.

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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