Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
(2)Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
(3)Absatz 3Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
(4)Absatz 4Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondereDie in Absatz 3, genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
1.Ziffer einsZutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;
3.Ziffer 3die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
4.Ziffer 4die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;die Überprüfung der gemäß Paragraph 9, erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
5.Ziffer 5die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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