§ 14 PZG

PZG - Punzierungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.

(3) Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.

(4) Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere

1.

Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;

2.

alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;

3.

die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;

4.

die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;

5.

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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