Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsVerantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 11 Abs. 1Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 11, Absatz eins,
1.Ziffer einsbei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;
2.Ziffer 2bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der Importeur;
3.Ziffer 3bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.
(2)Absatz 2Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Abs. 1 Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 Z 7 lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß § 12 Abs. 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen oder der gemäß § 12 Abs. 4 ausgefolgten Fakturen verantwortlich.Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Absatz eins, Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 7, lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen oder der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ausgefolgten Fakturen verantwortlich.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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