Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Oö. LuftREnTG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Oö. LuftREnTG § 1


(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind

1.

die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbar belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können;

2.

die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Abs. 2, die

a)

durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen,

b)

durch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie

c)

bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten

entstehen können;

3.

die Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

(2) Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch

1.

das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet,

2.

Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden und

3.

ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

§ 2 Oö. LuftREnTG


(1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich

1.

der Anforderungen für Brennstoffe,

2.

des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und Teilen davon,

3.

der Errichtung, des Betriebs und der Auflassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstigen Gasanlagen und Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sowie

4.

der Überprüfung und des Reinigens von Fängen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

(2) Abschnitt IX dieses Landesgesetzes gilt nicht für Feuerbestattungsanlagen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(3) Abschnitt X dieses Landesgesetzes gilt nicht für Lagerstätten, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bedarf überdies keiner Bewilligung oder Anzeige nach dem X. Abschnitt dieses Landesgesetzes, wenn die Einhaltung der materiellen Bestimmungen des X. Abschnitts dieses Landesgesetzes nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen sichergestellt ist.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Immissionsschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts oder des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

(5) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

§ 3 Oö. LuftREnTG


Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffs bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;

2.

benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EU-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;

3.

bestimmungsgemäßer Betrieb von Kleinfeuerstätten: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerstätte vorgesehen ist;

4.

brennbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können, und zwar

a)

brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° Celsius und einem Siedebeginn bei höchstens 35° Celsius (extrem entzündbar), sofern es sich nicht um Ottokraftstoffe (Z 28a) handelt;

b)

brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23° Celsius und einem Siedebeginn bei mehr als 35° Celsius (leicht entzündbar) sowie unabhängig vom Siedebeginn sämtliche Ottokraftstoffe (Z 28a);

c)

brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23° Celsius und höchstens 60° Celsius (entzündbar), ausgenommen Gasöle (Z 17a) und Petroleum (Z 28b);

d)

brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4: Gasöle (Z 17a), Petroleum (Z 28b) und flüssige biogene Brennstoffe (Z 15 lit. a und b);

5.

brennbare Gase: Stoffe, die bei einem Druck von 1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0º Celsius einen gasförmigen Aggregatszustand aufweisen und an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden können;

6.

Brennstoffwärmeleistung (Feuerungswärmeleistung): die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffs bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge (angegeben in Watt);

7.

Brennwertgeräte: Feuerstätten mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;

8.

Emission: die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;

9.

Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffs; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Prüfungen nach dem IV. Abschnitt als Massenwert des Inhaltsstoffs bezogen auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffs (mg/MJ), bei Überprüfungen nach dem V. und VI. Abschnitt als Massenwert bezogen auf die Volumseinheit des Verbrennungsgases (mg/m³ NZ) angegeben;

10.

Erdgasunternehmen: Verteilernetzbetreiber im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 72 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017;

11.

Fänge: Bauteile, in denen Verbrennungsgase möglichst senkrecht abgeführt werden - einschließlich allenfalls darin eingebaute Selch- und Räucherkammern;

12.

feste Brennstoffe:

a)

nicht standardisierte feste biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Stroh);

b)

standardisierte feste biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets);

c)

feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:

-

alle Arten von Braunkohle,

-

alle Arten von Steinkohle,

-

Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,

-

Torf;

13.

Feuerstätten: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß Z 12, 15 und 16 zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist - soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte notwendig sind - nicht Teil der Feuerstätte; bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Feuerstätte;

14.

Feuerungsanlagen: ortsfeste technische Einrichtungen, bestehend aus Feuerstätte (Z 13) und allfälligem Verbindungsstück (Z 37), gegebenenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen und einschließlich allenfalls damit in unmittelbarer Verbindung stehender Anlagen zur Förderung und Lagerung von Brennstoffen; Zuleitungen aus dem öffentlichen Netz eines Erdgasunternehmens (Z 10) gelten nach dem Hausanschluss (Hauptabsperrvorrichtung bzw. Hausdruckregler - § 6 Z 21 Gaswirtschaftsgesetz 2011) als Bestandteil (Gas-Inneninstallationen) der Feuerungsanlage - der Fang (Z 11) gilt nicht als Teil der Feuerungsanlage;

15.

flüssige Brennstoffe: brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 (Z 4 lit. d), und zwar

a)

nicht standardisierte flüssige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Pflanzenöl);

b)

standardisierte flüssige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind (zB biogene Heizöle);

c)

flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie vor allem Heizöl extra leicht, Heizöl leicht;

16.

gasförmige Brennstoffe:

a)

nicht standardisierte gasförmige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Biogas);

b)

standardisierte gasförmige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind;

c)

gasförmige fossile Brennstoffe: brennbare Gase (Z 5), die als Brennstoffe verwendet werden dürfen, nämlich Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas, Erdgas-Austauschgas) und Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische);

17.

Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105º Celsius betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte;

17a.

Gasöle: flüssige Mineralölprodukte oder gleichartige synthetische Paraffinprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190° Celsius und 400° Celsius, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen;

17b.

Gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

18.

Heizungsanlagen: Feuerungsanlagen (Z 14) und sonstige technische Einrichtungen (Wärmeerzeuger, zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen), die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen, einschließlich der Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen (wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen) und allfälliger damit in unmittelbarer Verbindung stehender Belüftungseinrichtungen;

19.

Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° Celsius zurückgeführt werden;

20.

Inverkehrbringen:

a)

das Abgeben, Versenden oder Einführen von Brennstoffen,

b)

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes zum Zweck des Anschlusses,

c)

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes für den Eigengebrauch.

                 Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten zum Zweck der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten an den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin;

21.

Kleinfeuerstätten: Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 400 kW;

22.

Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur von Räumen, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann, sofern es sich dabei nicht um Heizungsanlagen im Sinn der Z 18 handelt;

23.

Kubikmeter im Normzustand (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas bei 0º Celsius und 1.013,25 mbar absolutem Druck;

24.

Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten: Räume oder Bereiche in Gebäuden oder im Freien (Lagerstellen), die zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (Z 4), die nicht mit einer Feuerungsanlage verbunden sind, bestimmt sind;

25.

Lagerstätten für feste Brennstoffe: Räume oder Bereiche in Gebäuden oder im Freien (Lagerstellen) samt technischer Einrichtungen (wie etwa Silos) zur Lagerung fester Brennstoffe (Z 12);

26.

Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;

27.

Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung (Pn): die höchste nutzbare Wärmemenge (angegeben in Watt), die ein Wärmeerzeuger/Kälteerzeuger gemäß den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers im Dauerbetrieb je Stunde abgeben kann;

28.

Nutzungsberechtigte: Personen, die auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung

a)

lediglich Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen oder Teile davon und/oder

b)

einen fremden Fang

nutzen dürfen;

28a.

Ottokraftstoff (Motorenbenzin): ein flüssiges Mineralölprodukt, das hauptsächlich zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung dient;

28b.

Petroleum: ein flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175° Celsius und 325° Celsius;

29.

Pufferspeicher: Speicher, der die überschüssige Energiemenge aus der Differenz zwischen Wärmeleistung der Feuerstätte und an das Heizungssystem abgegebener Leistung aufnimmt;

30.

Raumheizgerät: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraums (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);

31.

Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

32.

Schutzzone: der Bereich um eine Feuerungsanlage oder eine sonstige Gasanlage oder Teile derselben, in dem Explosionsgefahr herrschen kann, dh. in dem auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann;

33.

Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;

34.

Sicherheitsabstände (Schutzabstände): Abstände von Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen oder Teilen derselben zu benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsflächen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall;

35.

sonstige Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und/oder Verwendung brennbarer Gase (Z 5) einschließlich der Abgasführung, soweit sie nicht als Feuerungsanlagen (Z 14) gelten;

36.

Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;

36a.

System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme (Z 17b) durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;

37.

Verbindungsstücke: Teile einer Feuerungsanlage (Z 14), in welchen Verbrennungsgase von der Feuerstätte in einen Fang geleitet werden, wie Abgasrohre, Poterien und Abgaskanäle;

38.

Verbrennungsgase (Abgase): die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

39.

verfügungsberechtigte Person (Betreiberin bzw. Betreiber):

a)

Eigentümer oder Eigentümerin oder

b)

Bauberechtigter oder Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes RGBl. Nr. 86/1912, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012, oder

c)

jede andere Person, an welche die jeweiligen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz im Weg einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen wurden (etwa im Rahmen eines Pacht-, Leasing- oder Mietvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung);

40.

Wärmeleistungsbereich: der von der Herstellerin bzw. vom Hersteller der Feuerstätte festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;

41.

Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);

42.

wesentlicher Bauteil: Bauteil einer Heizungsanlage, der deren Wirkungsgrade oder Emissionen beeinflussen kann, wie insbesondere Kessel, Vorofen und Brenner;

43.

Wirkungsgrad: Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung, angegeben in Prozent - im Anwendungsbereich des IV. Abschnitts bezeichnet der Begriff "Wirkungsgrad" das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozent, wobei sowohl der Abgasverlust als auch Wärmeabstrahlungsverluste berücksichtigt werden;

44.

Zentralheizgerät: Feuerstätte zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;

45.

zugelassene Stelle: von den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraums ermächtigte Einrichtungen im Rahmen des fachlichen Umfangs der Ermächtigung.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 65/2018, 119/2020)

§ 4 Oö. LuftREnTG


(1) Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nur

mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind.

(2) Als Brennstoffe für Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen unter Bedachtnahme auf allfällige Verordnungen nach Abs. 3 nur verwendet werden:

1.

feste Brennstoffe (§ 3 Z 12);

2.

flüssige Brennstoffe (§ 3 Z 15);

3.

gasförmige Brennstoffe (§ 3 Z 16);

4.

Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen soweit dies zum Anfeuern notwendig ist.

Für Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW ist die Verwendung von Brennstoffen zulässig, die nicht den Kriterien der Z 1 bis 4 entsprechen, wenn dabei die Grenzwerte gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014, 34/2017, 119/2020)

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1), auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung die zulässigen Arten von Brennstoffen gemäß Abs. 2, deren Beschaffenheit und die Methoden zur Bestimmung der Zusammensetzung von Brennstoffen festlegen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers oder der Inverkehrbringerin von Brennstoffen von dem- oder derjenigen, der oder die diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Brennstoffe sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.

§ 5 Oö. LuftREnTG


Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen wie die Einhaltung strengerer als der gemäß § 18 Abs. 4 verordneten Emissionsgrenzwerte binden, wenn

1.

eine konkrete Gefährdung durch Luftschadstoffe durch Überschreitungen der gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Grund von Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft oder gemäß § 48 Abs. 2 dieses Landesgesetzes festgestellt wurde, und

2.

die Verwendung der jeweiligen Brennstoffe in Feuerungsanlagen, welche diesem Landesgesetz unterliegen, einen erheblichen Einfluss auf die erhöhte Immissionsbelastung hat, und

3.

die Verbote bzw. Verwendungsbeschränkungen nicht unverhältnismäßig sind.

(Anm: LGBl.Nr. 65/2018, 119/2020)

§ 6 Oö. LuftREnTG


(1) Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Benützer und Benützerinnen einer baulichen Anlage haben im Sinn eines integrierten Umweltschutzes sowie aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Überlegungen Energie sparsam und effizient zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(2) Das Land Oberösterreich ist verpflichtet, Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

§ 7 Oö. LuftREnTG


(1) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.

(2) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,

1.

den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

2.

Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und

3.

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellerinnen bzw. Herstellern.

(3) Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern nicht ohnehin gemäß § 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ein neuer Energieausweis zu erstellen ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Systemanforderungen - über die Abs. 1 und 2 hinaus - an die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung von gebäudetechnischen Systemen vorschreiben. Auch diese weiteren Systemanforderungen sind im Einzelfall nur dann umzusetzen, wenn dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

§ 8 Oö. LuftREnTG § 8


Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.

§ 9 Oö. LuftREnTG


(1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden, sind Neubauten von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und die eine Wärmeversorgung erfordern, sowie Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage anzuschließen.

(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben die Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage nach Maßgabe der Abs. 3 bis 8 auch beim Neubau von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten, festlegen. Eine solche Verordnung kann für Gebiete erlassen werden, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung in Bezug auf solche Grenzwerte zukommt, die gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgelegt sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)

(3) Gemeindeeigen im Sinn der Abs. 1 und 2 ist eine zentrale Wärmeversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

(4) Die Anschlusspflicht ist von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen, wenn

1.

die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Heizungsstrang nicht mehr als 50 m (gemessen in der Luftlinie) beträgt,

2.

diese Form der Wärmeversorgung ohne unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand möglich ist,

3.

die Leistungsfähigkeit der gemeindeeigenen zentralen Wärmeversorgungsanlage ausreichend ist, um das anzuschließende Gebäude mit der erforderlichen Wärme versorgen zu können, und

4.

für den Gebäudeeigentümer oder die Gebäudeeigentümerin eine ausreichende Fernwärmeversorgungsgarantie gegeben ist.

(5) Die Herstellung des Anschlusses hat spätestens bis zur Baufertigstellungsanzeige gemäß § 42 oder § 43 Abs. 1 und 2 Oö. Bauordnung 1994 zu erfolgen. Zur Herstellung des Anschlusses und zur Tragung der Kosten ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes unabhängig davon verpflichtet, ob er oder sie auch Eigentümer oder Eigentümerin der zum Gebäude gehörenden Grundflächen ist.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Änderungen bei bestehenden Gebäuden, die wesentliche Änderungen für die Heizungsanlage mit sich bringen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Gebäude, deren Wärmeversorgung durch erneuerbare Energieträger erfolgt, soweit die Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der verwendeten Energieträger dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, und für Gebäude, deren jährlicher Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima HWBBGF, ref pro Quadratmeter konditionierte Brutto-Grundfläche höchstens 10 kWh/m²a beträgt. Soweit das betroffene Gebiet durch eine leitungsgebundene Gasversorgungsanlage erschlossen ist, kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben festlegen, dass eine Anschlusspflicht nach Abs. 1 bis 6 für Gebäude nicht besteht, deren Heizung mit Gas aus einer leitungsgebundenen Versorgungsanlage betrieben wird. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(7a) Die Abs. 1 bis 6 gelten weiters nicht für betriebseigene Gebäude, die mit Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen versorgt werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(8) § 14 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 gilt sinngemäß.

§ 10 Oö. LuftREnTG § 10


Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen, außer in begründeten Ausnahmefällen, als Hauptheizungsanlage nicht verwendet werden.

§ 11 Oö. LuftREnTG § 11


(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei Änderung der energietechnischen Anlagen solcher Gebäude sind zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser vorrangig Solaranlagen oder andere Anlagen mit erneuerbarer Energie vorzusehen, sofern dies technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und mit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist.

(2) Die Planung nach Abs. 1 hat eine Abschätzung der Wirtschaftlichkeit gegenüber Anlagen mit konventionellen Energieträgern zu enthalten und ist den Einreichunterlagen gemäß den §§ 28 und 29 Oö. Bauordnung 1994 anzuschließen.

(3) Bei Gebäuden im Sinn des Abs. 1 ist überdies eine Energiebuchhaltung zu führen, sofern dies technisch möglich ist.

§ 12 Oö. LuftREnTG


(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn

1.

sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,

2.

sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen,

3.

ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation (§ 15) beigegeben worden ist und

4.

an der Feuerstätte ein Typenschild (§ 16) angebracht worden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

§ 13 Oö. LuftREnTG


(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 2, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie.

(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und eine Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW aufweisen, ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.

(3) Die zugelassene Stelle hat in einem den Regeln der Technik entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORMen uä.) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(4) Der Prüfbericht hat zu enthalten:

1.

den Namen (Firma) und die vollständige Anschrift der Herstellerin bzw. des Herstellers und gegebenenfalls ihres bzw. seines oder ihrer bzw. seiner Bevollmächtigten in Österreich;

2.

die Angabe, ob es sich um die Prüfung einer Einzelanfertigung oder eines Serienprodukts handelt;

3.

die Art der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;

4.

die Bezeichnung und Type der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;

5.

die Beschreibung der Funktionsweise und die planliche Darstellung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;

6.

die Nennwärmeleistung;

7.

die Beschreibung der verwendeten Prüfeinrichtungen und Messgeräte;

8.

die Beschreibung der Prüfmethoden und -bedingungen;

9.

die Spezifikation der Prüfbrennstoffe;

10.

die Beschreibung des Prüfablaufs;

11.

eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsergebnisses mit

a)

der Feststellung, dass die Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 einhält und damit die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 109/2012, erfüllt;

b)

der Feststellung, unter welchen Bedingungen dies gilt (Angabe der zulässigen Brennstoffe, sonstige Einschränkungen);

c)

der Angabe der Emissionsmesswerte und der Wirkungsgrade unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 2;

d)

dem Datum der Prüfung;

12.

die Bezeichnung und Anschrift der zugelassenen Stelle und die Unterschrift des bzw. der für die Prüfung Verantwortlichen.

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.

(7) Eine Richtlinie im Sinn des Abs. 6 gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

§ 14 Oö. LuftREnTG


Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind, sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 58/2014, 119/2020)

§ 15 Oö. LuftREnTG § 15


(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:

1.

Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2.

Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des § 13 Abs. 5 und 6;

3.

Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Geräten im Sinn des § 13 Abs. 2;

4.

Angabe der Emissionsmesswerte laut Prüfbericht;

5.

Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;

6.

a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und

b)

bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,

wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 beeinträchtigt werden.

(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Anlage bei dieser aufzubewahren.

 

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

§ 16 Oö. LuftREnTG § 16


(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.

(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;

2.

Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3.

Herstellnummer und Baujahr;

4.

Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5.

Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;

6.

zulässige Brennstoffe;

7.

zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8.

zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;

9.

Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);

10.

a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und

b)

bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,

wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.

§ 17 Oö. LuftREnTG


(1) Die Landesregierung kann Prüfberichte gemäß den §§ 13 und 14 jederzeit und zwar bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen der betreffenden Kleinfeuerstätte oder des betreffenden wesentlichen Bauteils beim Hersteller oder der Herstellerin oder beim Inverkehrbringer oder der Inverkehrbringerin anfordern; sie kann derartige Prüfberichte bei einer zugelassenen Stelle überprüfen lassen, insbesondere im Hinblick darauf, ob

1.

die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2,

2.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 136 ff.,

3.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 162 ff.,

4.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 76 ff.,

5.

die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 100 ff.,

6.

ab 1. Jänner 2022 die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 1 ff.,

eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerstätten zu untersagen, wenn durch eine Überprüfung bei einer zugelassenen Stelle erwiesen ist, dass die betreffende Kleinfeuerstätte oder das betreffende wesentliche Bauteil der Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 überschreitet oder die Ökodesign-Anforderungen gemäß den im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kleinfeuerstätten und wesentliche Teile von Kleinfeuerstätten, die als Bauprodukte der Marktüberwachung nach dem 8. Abschnitt des 6. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

§ 18 Oö. LuftREnTG


  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Heizungsanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen und insbesondere mit den Bestimmungen des III. Abschnitts in Einklang stehen sowie den sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Feuerungsanlagen müssen jedenfalls an eine geeignete Abgasführung angeschlossen und ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt werden.Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Heizungsanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) erfolgen und insbesondere mit den Bestimmungen des römisch III. Abschnitts in Einklang stehen sowie den sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Feuerungsanlagen müssen jedenfalls an eine geeignete Abgasführung angeschlossen und ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt werden.
  2. (2)Absatz 2Heizungsanlagen dürfen in baulichen Anlagen nur errichtet werden, wenn diese in den für die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage relevanten Teilen den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013 sowie den besonderen Anforderungen gemäß Abs. 5 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)Heizungsanlagen dürfen in baulichen Anlagen nur errichtet werden, wenn diese in den für die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage relevanten Teilen den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013 sowie den besonderen Anforderungen gemäß Absatz 5, entsprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  3. (2a)Absatz 2 aIm Zusammenhang mit der Errichtung von Heizungsanlagen gelten die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), BGBl. I Nr. 8/2024, als Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 43/2019, 48/2024)Im Zusammenhang mit der Errichtung von Heizungsanlagen gelten die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2024,, als Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2019, 48/2024)
  4. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen (insbesondere Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz) einschließlich der Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen zu bestimmen, welchen Heizungsanlagen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften jedenfalls zu entsprechen haben. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen (insbesondere Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz) einschließlich der Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen zu bestimmen, welchen Heizungsanlagen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften jedenfalls zu entsprechen haben. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann darüber hinaus zum Schutz der Umwelt (insbesondere zum Schutz des Bodens und der Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 weitere technische Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Heizungsanlagen vorschreiben, wie insbesondere Anforderungen an Öllagerbehälter und Leitungsanlagen, Regelungen über Pufferspeicher, Mindestwirkungsgrade und -jahresarbeitszahlen sowie höchstzulässige Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Heizungsanlagen. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.Die Landesregierung kann darüber hinaus zum Schutz der Umwelt (insbesondere zum Schutz des Bodens und der Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, weitere technische Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Heizungsanlagen vorschreiben, wie insbesondere Anforderungen an Öllagerbehälter und Leitungsanlagen, Regelungen über Pufferspeicher, Mindestwirkungsgrade und -jahresarbeitszahlen sowie höchstzulässige Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Heizungsanlagen. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  6. (4a)Absatz 4 aIn Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 können auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vorgeschrieben werden, wie insbesondere Überwachungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)In Verordnungen gemäß Absatz 3 und 4 können auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vorgeschrieben werden, wie insbesondere Überwachungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtungen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
  7. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann für bauliche Anlagen, in denen Heizungsanlagen errichtet werden, im Hinblick auf deren Zweckwidmung besondere Anforderungen des Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutzes sowie des Bodenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festlegen.
  8. (6)Absatz 6Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 bis 5 auftragen oder über begründetes Ansuchen bewilligen, wenn die Grundsätze des § 1 Abs. 2 dies erfordern oder zulassen.Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 3 bis 5 auftragen oder über begründetes Ansuchen bewilligen, wenn die Grundsätze des Paragraph eins, Absatz 2, dies erfordern oder zulassen.

§ 18a Oö. LuftREnTG § 18a


(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat sich vor der erstmaligen Inbetriebnahme mit folgenden Stammdaten im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren:

1.

Name, Anschrift (Sitz) der Betreiberin bzw. des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift;

2.

sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer;

3.

Branchenzuordnung (vierstellig) des Betriebsinhabers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006, S 1, in der jeweils geltenden Fassung;

4.

Adressen und Bezeichnungen der Standorte - einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes - an denen sich ortsfeste Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW befinden;

5.

Kontaktpersonen und Kontaktadressen einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen und Telefonnummern;

6.

jede einzelne Feuerungsanlage; für jede einzelne Feuerungsanlage sind anzugeben:

a)

Brennstoffwärmeleistung (in MW),

b)

Art der Feuerungsanlage,

c)

Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe - angegeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW - aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten,

d)

Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder - wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist - die Angabe, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde,

e)

voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und voraussichtlicher durchschnittlicher jährlicher Brennstoffverbrauch.

Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.

(2) Eine Eintragung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits auf Grund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

(3) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des § 17 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 öffentlich zugänglich.

(5) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gebildete Kombination gilt als eine Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn

1.

die Abgase dieser Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden oder

2.

die Abgase dieser Feuerungsanlagen nach technischen und wirtschaftlichen Faktoren über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden können.

(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

1.

den Bewilligungsbescheid bzw. die Mitteilung, dass eine Untersagung des angezeigten Vorhabens nicht erfolgen werde bzw. des Bescheids über Auflagen, Bedingungen und Befristungen eines angezeigten Vorhabens;

2.

die Unterlagen gemäß § 25 Abs. 2 sowie gesetzlich oder bescheidmäßig vorgeschriebene Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;

3.

Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach Maßgabe einer entsprechenden Verordnung von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;

4.

Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

5.

Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 28 einschließlich der allenfalls erforderlichen Außerbetriebnahme der Anlage nach § 28 Abs. 4 und 5.

 

(Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

§ 19 Oö. LuftREnTG § 19


(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als

1.

35 kg verflüssigter Gase,

2.

150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder

3.

zwei Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand,

sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 38 erforderlich ist, bedürfen einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(2) Wesentlich ist eine Änderung im Sinn des Abs. 1 dann, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung verändert, die bewilligte Brennstofflagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert werden oder ein nicht von einer bestehenden Bewilligung erfasster Brennstoff verwendet wird. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit von Anlagenänderungen erlassen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

1.

eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;

2.

technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und dazugehörige Anlagenschemata;

3.

einen Lageplan.

(4) Einem Antrag betreffend die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

ein Verzeichnis der Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke, auf denen die Anlage betrieben werden soll und/oder die von Schutzzonen oder Sicherheitsabständen berührt werden;

2.

Angaben über die Schutzzonen und Sicherheitsabstände;

3.

bei oberirdischen ortsfesten Druckbehältern ein Gutachten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz, BGBl. I Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2012, über die vorgesehene Art ihrer Aufstellung.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)

(5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 3 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(6) Sofern der Antrag gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 Oö. Bauordnung 1994 steht und gleichzeitig mit dem Baubewilligungsantrag eingebracht wird, sind die beiden Bewilligungsverfahren gemeinsam durchzuführen.

(7) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 (Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe) haben außer der antragstellenden Person auch die Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke Parteistellung, auf denen die Anlage betrieben werden soll oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand berührt werden (Nachbarn und Nachbarinnen). Die Erteilung einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Nachbarn und Nachbarinnen der Behörde gegenüber den für sie damit verbundenen Einschränkungen ausdrücklich zugestimmt haben.

(8) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn die geplante Feuerungsanlage den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(9) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits genehmigte Feuerungsanlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes erforderlich ist.

§ 20 Oö. LuftREnTG § 20


(1) Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wenn

1.

mit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder

2.

nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (§ 22 Abs. 2) vorgelegt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz entspricht oder

3.

mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß § 24 Abs. 1.

(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

§ 21 Oö. LuftREnTG § 21


(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung

1.

von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe,

2.

von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist,

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(2) § 19 Abs. 2, 3 und 5 gelten für das Anzeigeverfahren sinngemäß.

(3) Die Behörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von gemäß Abs. 1 angezeigten Feuerungsanlagen

1.

mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW und bis zu 400 kW innerhalb von acht Wochen,

2.

mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe innerhalb von drei Monaten

ab Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. (Anm: LGBL.Nr. 30/2010, 58/2014)

(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zu gewährleisten.

(5) Wird das Vorhaben innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist nicht untersagt, darf mit seiner Ausführung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde der anzeigenden Person vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Die anzeigende Person ist verpflichtet, die Feuerungsanlage gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu errichten und zu betreiben bzw. durchzuführen.

(6) Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde die Nichtuntersagung des Vorhabens auf den vorgelegten Projektunterlagen zu bestätigen und der anzeigenden Person eine Kopie dieser Unterlagen auszuhändigen.

§ 22 Oö. LuftREnTG § 22


(1) Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(2) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und - sofern es sich bei der Anlage um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlage handelt - die Einhaltung der bei der Bewilligung oder im Anzeigeverfahren erteilten Auflagen zu überprüfen; dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen (Abnahme). Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(3) Die Erstellung eines Abnahmebefunds gemäß Abs. 2 hat durch einen gemäß § 26 Berechtigten oder eine gemäß § 26 Berechtigte zu erfolgen; bei erdgasversorgten Heizungsanlagen gilt § 30 Abs. 2.

(4) Verfügt die Heizungsanlage über eine Feuerungsanlage, so ist für diese, ausgenommen für Raumheizgeräte, ein Datenblatt gemäß der Anlage 4 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestands der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. Im Übrigen kann die Landesregierung durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Abs. 2) vorliegt, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz entspricht. Dieser Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und bei bewilligungspflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(6) Soweit ein Fang berührt ist, ist dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin - falls dieser oder diese nicht selbst die Abnahmeprüfung durchgeführt hat - eine weitere Ausfertigung des Abnahmebefunds vorzulegen.

§ 23 Oö. LuftREnTG § 23


(1) Ergibt sich bei bewilligten Feuerungsanlagen, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen des § 18 nicht entsprochen wird, so hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen.

§ 24 Oö. LuftREnTG § 24


(1) Die Auflassung bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Feuerungsanlagen ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Dabei sind die beabsichtigten Vorkehrungen zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Grundsätze anzugeben.

(2) § 21 Abs. 3 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

1.

eine gänzliche Untersagung des Vorhabens nicht zulässig ist und

2.

die Behörde die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen hat, wenn die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen.

(3) Hat der Betreiber oder die Betreiberin die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen tatsächlich nicht oder nur unvollständig durchgeführt, hat die Behörde ebenfalls die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ist auch dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu melden.

§ 25 Oö. LuftREnTG


(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:

1.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,

2.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,

3.

a) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

b)

Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18

zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle zwölf Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

1.

von 1 MW bis 20 MW alle drei Jahre,

2.

von mehr als 20 MW jährlich

einer besonderen Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ("umfassende Überprüfung") zu unterziehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Abs. 1a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Abs. 4 auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und sonstigen Prüfeinrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung einschließlich der dafür erforderlichen Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ganz oder teilweise ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(6) Prüfbescheinigungen über eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sind einem Prüfbericht im Sinn des Abs. 2 gleichzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)

§ 25a Oö. LuftREnTG


Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

§ 26 Oö. LuftREnTG § 26


(1) Die Landesregierung hat auf Antrag

1.

akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,

2.

Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und

3.

Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

a)

Herstellung und/oder

b)

Errichtung und/oder

c)

Änderung und/oder

d)

Überprüfung und Wartung

von Feuerungsanlagen berechtigt sind,

mit Bescheid zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 hinsichtlich aller oder einzelner bestimmter Arten von Feuerungsanlagen zu berechtigen. Die Berechtigung hat durch Zuteilung einer Prüfnummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. Erdgasunternehmen dürfen Feuerungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Berechtigung im Sinn dieses Absatzes wiederkehrend überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 34/2017)

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 hat bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags und der notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 auch oder ausschließlich folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 2,

2.

die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 29a,

3.

die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2,

4.

die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 3.

(Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(3) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen muss nicht zwingend auch die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen. Zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen, die auch eine sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen müssen (§ 25 Abs. 1a), ist aber jedenfalls eine entsprechende Berechtigung erforderlich, sofern nicht bei erdgasversorgten Feuerungsanlagen und erdgasversorgten sonstigen Gasanlagen ein Attest über die sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen vorliegt, das von demjenigen Erdgasunternehmen ausgestellt wurde, an dessen Leitungen die Anlage angeschlossen ist.

(3a) Für die

1.

Abnahme von

a)

Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und

c)

Gasmotoren,

2.

wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Gasmotoren im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle, die im § 25 Abs. 1b genannt sind,

dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer fachlich geeigneten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und anderer überprüfungsberechtigter Personen bedienen (Prüforgane); sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

1.

Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;

2.

Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

3.

Sicherheitstechnik;

4.

einschlägige Rechtsvorschriften.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4a) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten und ihre Prüforgane dürfen zu der bzw. dem Verfügungsberechtigten der von ihnen überprüften Anlagen in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13, stehen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(5) Die Landesregierung hat eine Liste der Überprüfungsberechtigten auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen; in dieser Liste sind die Überprüfungsberechtigten jeweils unter Angabe des Namens, der Adresse, des Berechtigungsumfangs und der Prüfnummer darzustellen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung

1.

die im Abs. 1 genannten Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete und Gewerbe näher zu bezeichnen,

2.

die erforderliche fachliche Eignung der Personen für die Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen zu bestimmen und

3.

die näheren Regelungen für die Gestaltung der Prüfberechtigungsnummern zu erlassen.

Vor der Erlassung derartiger Verordnungen ist jeweils der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie der Wirtschaftskammer Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von sechs Wochen zu geben.

(7) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 ist bei Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen durch die Landesregierung zu entziehen. Ein Verlust der geforderten Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn bei der Überprüfung nicht geeignete Messgeräte verwendet oder fachlich nicht geeignete Personen eingesetzt werden oder wenn die Durchführung von aufgetragenen Mängelbehebungen nicht überprüft wird.

 

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

 

§ 27 Oö. LuftREnTG § 27


(1) Die Behörde hat das Recht, Heizungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(2) Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.

(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 25, 26, 28, 29a und 31a durch die gemäß den §§ 26 und 31a Abs. 5 Berechtigten zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(4) Die Landesregierung hat Prüfberichte gemäß §§ 29a und 31a unter Bedachtnahme auf Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, zu überprüfen. Die Landesregierung kann mit der Überprüfung auch eine geeignete und befugte Stelle durch Verordnung betrauen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

§ 28 Oö. LuftREnTG § 28


(1) Werden bei der Überprüfung gemäß § 25 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, hat das Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigte Person schriftlich aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung, außer bei Gefahr im Verzug (Abs. 2), eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist zu setzen. Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(1a) Werden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste bei Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 65/2018)

(2) Die bzw. der Überprüfungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie bzw. er

1.

Gefahr im Verzug für gegeben hält oder

2.

feststellt, dass der Mangel nicht innerhalb der gemäß Abs. 1 bzw. 1a festgesetzten Frist behoben wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(3) Bei Feuerungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, hat das Überprüfungsorgan auch unverzüglich das Erdgasunternehmen zu verständigen, wenn infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Feuerungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist.

(4) Die Behörde hat der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.

(5) Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1, 1a und 4 auch bei außerhalb von Überprüfungen gemäß § 25 festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen deren Behebung durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen formlos oder mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls durchführen zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

§ 29 Oö. LuftREnTG § 29


(1) Wenn eine Feuerungsanlage ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder wesentlich geändert wurde, ist der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

1.

innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder

2.

innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, die Anlage zu beseitigen.

Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.

(3) Wird eine anzeigepflichtige Feuerungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

§ 29a Oö. LuftREnTG


(1) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung

a)

über 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,

b)

ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,

c)

ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre

einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020)

(1a) Gebäudetechnische Systeme, die

1.

ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder

2.

von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,

sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(2) Die Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(3) Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(4) Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(5) Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014)

(6) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW gemäß der Anlage 5 und in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erstellen ist. Dem Prüfbericht ist jedenfalls auch der letzte Befund über die Dimensionierung des Wärmeerzeugers anzuschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Prüfberichte in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 119/2020)

(7) Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

§ 30 Oö. LuftREnTG § 30


(1) Vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Heizungsanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen werden, ist das Erdgasunternehmen in geeigneter Weise zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(2) Erdgasunternehmen dürfen einen Abnahmebefund für Heizungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Vorliegen einer Prüfnummer gemäß § 26 erstellen. Sofern das Erdgasunternehmen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, die Abnahmeprüfung gemäß § 22 nicht selbst vornimmt, darf ein Abnahmebefund erst dann ausgestellt werden, wenn ein Attest des Erdgasunternehmens über den ordnungsgemäßen Anschluss und die Dichtheit der Zuleitungen sowie der Feuerstätte vorliegt. Vor dem Vorliegen eines positiven Abnahmebefundes dürfen Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, nur für Zwecke der Einstellung und Prüfung (Probebetrieb) mit Erdgas versorgt werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

§ 31 Oö. LuftREnTG § 31


(1) Wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 sind auch für solche erdgasversorgten Heizungsanlagen erforderlich, die keine Feuerungsanlagen im Sinn des § 3 Z 10 sind. § 25 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn wiederkehrende Überprüfungen von erdgasversorgten Heizungsanlagen nicht durch jenes Erdgasunternehmen erfolgen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, so ist diesem Unternehmen auf Verlangen eine Ausfertigung des jeweils letzten Prüfberichts (§ 25 Abs. 2) zu übermitteln.

(3) Erdgasunternehmen sind befugt, auch ohne Bindung an die Fristen für wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 solche Heizungsanlagen zu überprüfen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind. § 46 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden. Anders als bei wiederkehrenden Überprüfungen (Abs. 1) sind die Kosten derartiger Überprüfungen durch das Erdgasunternehmen zu tragen, sofern dabei nicht erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt werden.

(4) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, so ist § 28 sinngemäß anzuwenden.

(5) Unbeschadet der behördlichen Verpflichtungen gemäß § 28 und der Bestimmungen dieses Abschnitts hat das Erdgasunternehmen unverzüglich die Lieferung von Gas zu unterbinden, wenn

1.

infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Heizungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist oder

2.

Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und die verfügungsberechtigte Person der Heizungsanlage eine Überprüfung verweigert.

(6) Erdgasunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein ständig verfügbarer Notdienst eingerichtet wird.

§ 31a Oö. LuftREnTG


(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene

1.

Sicherheitsanforderungen und

2.

Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie

unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:

1.

Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,

2.

Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und

3.

Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

a)

Herstellung und/oder

b)

Errichtung und/oder

c)

Änderung und/oder

d)

Überprüfung und Wartung

von Klimaanlagen berechtigt sind.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

§ 32 Oö. LuftREnTG § 32


(1) Fänge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit, Betriebssicherheit und Dichtheit zu überprüfen; dies gilt auch für die erstmalige Inbetriebnahme nach der Durchführung einer wesentlichen Änderung eines Fangs und nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage an einen Fang. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(2) Fänge sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen und zwar

1.

in der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) nach Maßgabe der Anlage 6 und

2.

ohne Bindung an die Heizperiode nach Maßgabe der Anlage 7.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)

(2a) Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin mindestens einmal jährlich im Zuge einer der unter Abs. 2 Z 1. oder Z 2 angeführten Überprüfungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW, die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sind jedenfalls bei jeder Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)

(3) Benützte Fänge, die

1.

im Überdruckbereich betrieben werden, sind alle fünf Jahre,

2.

im Unterdruckbereich betrieben werden, sind alle zehn Jahre

vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Dichtheit zu überprüfen.

(4) Wenn es im Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist, hat die Behörde nach Einholung eines Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder einer Stellungnahme einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, mit Bescheid im Einzelfall die Anzahl der Überprüfungen entsprechend zu erhöhen oder, wenn das Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegensteht, auf Antrag der verfügungsberechtigten Person zu vermindern. Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist zu hören.

(5) Ist beabsichtigt, Fänge und Verbindungsstücke während der Heizperiode über einen Zeitraum, der länger ist als die Mindestfrist zwischen zwei Überprüfungen, nicht zu benützen, so entfällt für diesen Zeitraum die Überprüfungsverpflichtung, wenn die beabsichtigte Nichtbenützung von der verfügungsberechtigten Person dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorher schriftlich bekannt gegeben wird. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Liegt die letzte Überprüfung länger als zwölf Monate zurück, so hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die Fänge und Verbindungsstücke vor der Wiederbenützung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Überprüfung erlassen.

§ 33 Oö. LuftREnTG § 33


(1) Das Reinigen ist so durchzuführen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.

(2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.

§ 34 Oö. LuftREnTG § 34


(1) Fänge und Verbindungsstücke sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin fachgerecht mit größter Vorsicht auszubrennen, wenn durch den Ansatz von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech die Gefahr der Selbstentzündung besteht und dieser Ansatz mit den üblichen Reinigungswerkzeugen oder auch durch Ausschlagen nicht mehr entfernt werden kann. Das Ausbrennen hat zu unterbleiben, wenn der Fang oder das Verbindungsstück hiefür baulich nicht geeignet ist oder sonst dadurch Brandgefahr zu befürchten ist.

(2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat den Zeitpunkt des beabsichtigten Ausbrennens der verfügungsberechtigten Person und der Behörde rechtzeitig nachweislich mitzuteilen. Die verfügungsberechtigte Person hat diese Mitteilung den Nutzungsberechtigten des Gebäudes in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind sowie bei anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen unzulässig.

(4) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Während des Ausbrennens sind durch den Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereit zu halten.

(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin den Fang und die anschließenden Wand- und Deckenkonstruktionen sowie allenfalls auch die Feuerungsanlage einer Begutachtung zu unterziehen, um festzustellen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist und ob bauliche Schäden eingetreten sind. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die vom Ausbrennen betroffenen Teile so lange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist. Das Ergebnis der Begutachtung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken erlassen.

§ 35 Oö. LuftREnTG § 35


(1) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat insbesondere

1.

die ihm oder ihr gemäß diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,

2.

nach einer generellen Beauftragung durch die jeweilige verfügungsberechtigte Person die Anzahl der Überprüfungen und Reinigungen gemäß § 32 einzuhalten,

3.

die Tage und die Zeitpunkte (mit einer maximalen Schwankungsbreite von zwei Stunden) der Überprüfungen (Reinigungen) der verfügungsberechtigten Person rechtzeitig bekannt zu geben; auf Verlangen ist zu Beginn jedes Kalenderjahres ein schriftlicher Terminplan auszuhändigen; bei Vorhandensein eines Hausanschlagbrettes ist dieser Plan überdies dort anzuschlagen. Ist der für die Durchführung der Überprüfung (Reinigung) geplante Zeitpunkt (Zeitraum) der verfügungsberechtigten Person, den betroffenen Nutzungsberechtigten oder dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin aus triftigen Gründen nicht zumutbar, so ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 ein anderer Zeitpunkt (Zeitraum) zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Behörde den Zeitpunkt (Zeitraum) festzulegen.

(2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist verpflichtet, alle die Brand- oder die Betriebssicherheit der Fänge betreffenden Mängel, soweit ihm oder ihr diese bei Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erkennbar sind, der verfügungsberechtigten Person schriftlich bekannt zu geben; § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin kann sich zur Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben seiner oder ihrer Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen bedienen; er oder sie bleibt jedoch für die termin- und sachgemäße Durchführung der Überprüfung und Reinigung verantwortlich.

(4) Durch die Überprüfung oder die Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerungsanlage oder deren Teile nicht über das unvermeidliche Maß hinaus behindert werden. Die erforderlichen Arbeiten sind unter größtmöglicher Vermeidung von Verunreinigungen oder Beschädigungen fremden Eigentums durchzuführen.

(5) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat über die von ihm oder ihr vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen, über das Ausbrennen sowie über Anzeigen betreffend die Nicht- und Wiederbenützung der Feuerungsanlage oder von deren Teilen und über die hinsichtlich der Brand- oder Betriebssicherheit getroffenen Veranlassungen (Abs. 2) Aufzeichnungen zu führen.

(6) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 durch fünf Jahre hindurch aufzubewahren. Der verfügungsberechtigten Person ist auf Verlangen eine Durchschrift (Kopie) der jeweiligen Aufzeichnungen über die vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen auszufolgen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Führung der Aufzeichnungen sowie über die Art der Ausfolgung der Durchschrift (Kopie) zu erlassen.

§ 36 Oö. LuftREnTG § 36


(1) Die verfügungsberechtigte Person hat unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer oder eine zuständige Rauchfangkehrerin mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

(2) Die verfügungsberechtigte Person hat erforderlichenfalls den Terminplan (§ 35 Abs. 1 Z 3) den von den Überprüfungen und Reinigungen betroffenen Nutzungsberechtigten rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) Die verfügungsberechtigte Person und die betroffenen Nutzungsberechtigten haben dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.

(4) Die verfügungsberechtigte Person hat für die brandsichere Verwahrung und Wegschaffung der bei der Reinigung angefallenen Verbrennungsrückstände zu sorgen. Überdies hat sie Sorge zu tragen, dass die Reinigungsverschlüsse geschlossen bleiben und immer leicht zugänglich sind.

§ 37 Oö. LuftREnTG § 37


(1) Die Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag der verfügungsberechtigten Person das Recht einräumen, Fänge sowie Verbindungsstücke, insbesondere wenn sie

1.

sich an Orten befinden, die besonders abgelegen oder verkehrsmäßig schwierig zu erreichen sind, oder

2.

durch den Betriebswärter oder die Betriebswärterin (§ 3 Dampfkesselbetriebsgesetz, BGBl. Nr. 212/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2009) gewartet werden,

anstelle des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin selbst im Sinn der §§ 32 und 33 zu überprüfen und zu reinigen, wenn Interessen der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 kann nur nach Anhörung des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin und nach Einholung eines

Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder eines solchen einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Hinblick auf Brand- und Betriebssicherheit, erteilt werden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung weg oder ergeben sich bei deren Ausübung brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

§ 38 Oö. LuftREnTG § 38


(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen. § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen brennbarer Gase festgelegt oder der Betrieb bestimmter Arten von Gasanlagen überhaupt untersagt werden.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen

1.

zur Erzeugung von mehr als 2 Kubikmetern brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde oder

2.

mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als

a)

35 kg verflüssigter Gase,

b)

150 Litern bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase,

c)

2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand oder

d)

24 kg gelöster Gase

bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 19, 20, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden.

(2a) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist und die nicht bereits gemäß § 21 anzuzeigen ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Die §§ 21, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(3) Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 oder eine anzeigepflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2a verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:

1.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW sind alle sechs Jahre,

2.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW sind alle 3 Jahre,

3.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW sind jährlich

auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen gemäß Abs. 1 iVm. § 18 überprüfen zu lassen, sofern im Bewilligungsbescheid oder einem Bescheid gemäß Abs. 2a iVm. § 21 Abs. 4 keine anderen Fristen festgelegt wurden. § 18a und die §§ 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

§ 40 Oö. LuftREnTG § 40


(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen.

(2) § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß für Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen fester Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.

§ 42 Oö. LuftREnTG


(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1.

brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,

2.

mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,

3.

mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,

4.

mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

1.

mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,

2.

mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,

3.

mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

§ 43 Oö. LuftREnTG § 43


§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

§ 44 Oö. LuftREnTG


(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

§ 45 Oö. LuftREnTG § 45


(1) Jede Person, die bei Anlagen, die diesem Landesgesetz unterliegen, Mängel wahrnimmt, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen oder Sachen gefährdet werden können, ist verpflichtet, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die verfügungsberechtigte Person und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Feuerwehr oder die Behörde davon zu verständigen.

(2) Bei Gasausströmungen kann an Stelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Behörde auch das Gasversorgungsunternehmen verständigt werden.

§ 46 Oö. LuftREnTG § 46


(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:

1.

Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten;

2.

Messungen und Überprüfungen durchzuführen;

3.

Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.

(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind gerichtlich geltend zu machen.

(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig sind.

(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

§ 47 Oö. LuftREnTG


  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer bei der Erstellung von Abnahmebefunden nicht die in einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 vorgeschriebenen näheren Bestimmungen einhält. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer bei der Erstellung von Abnahmebefunden nicht die in einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, vorgeschriebenen näheren Bestimmungen einhält. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsBrennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer auf Grund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, oder einer auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,
    2. 2.Ziffer 2Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach § 5 verwendet,Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, verwendet,
    3. 3.Ziffer 3Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der §§ 12 oder 17 Abs. 2 in Verkehr bringt,Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 12, oder 17 Absatz 2, in Verkehr bringt,
    4. 4.Ziffer 4Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 17 nicht vorlegt,Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 17, nicht vorlegt,
    5. 4a.Ziffer 4 aFeuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a errichtet,Feuerstätten entgegen Paragraph 18, Absatz 2 a, errichtet,
    6. 5.Ziffer 5als verfügungsberechtigte Person entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,als verfügungsberechtigte Person entgegen Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 3 - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen Paragraph 52, Absatz 11, oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    7. 6.Ziffer 6Feuerungsanlagen ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 41 Abs. 1 erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
    8. 7.Ziffer 7Feuerungsanlagen ohne die nach § 21 Abs. 1 erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 1 erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 42, Absatz eins, erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
    9. 8.Ziffer 8Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs. 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt,Heizungsanlagen ohne die nach Paragraph 22, Absatz eins, erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 43, erforderliche Überprüfung betreibt,
    10. 9.Ziffer 9Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht ordnungsgemäß erstellt,Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – nicht ordnungsgemäß erstellt,
    11. 10.Ziffer 10Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß § 22 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – berechtigt zu sein,Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder Paragraph 30, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – berechtigt zu sein,
    12. 11.Ziffer 11Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des § 22 Abs. 5 und 6 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht der Behörde vorlegt,Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 5 und 6 – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 43, – nicht der Behörde vorlegt,
    13. 12.Ziffer 12nachträgliche Auflagen nach § 23, § 38 Abs. 2 oder § 44 Abs. 2 nicht einhält,nachträgliche Auflagen nach Paragraph 23,, Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 2, nicht einhält,
    14. 13.Ziffer 13bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach § 24 erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 3 erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß § 24 Abs. 3 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach Paragraph 24, erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach Paragraph 38, Absatz 2, erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach Paragraph 42, Absatz 3, erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß Paragraph 24, Absatz 3, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz 3, – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,
    15. 14.Ziffer 14die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen § 24 Abs. 4 nicht meldet,die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen Paragraph 24, Absatz 4, nicht meldet,
    16. 15.Ziffer 15Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt,Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 31, Absatz eins, oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, nicht wiederkehrend überprüfen lässt,
    17. 16.Ziffer 16wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 – allenfalls i.V.m. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 – oder entgegen einer auf Grund des § 25 Abs. 4 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmt,wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins bis 3 – allenfalls i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 38, Absatz 3, – oder entgegen einer auf Grund des Paragraph 25, Absatz 4, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 3, – erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmt,
    18. 17.Ziffer 17Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, – allenfalls i.V.m. Paragraph 38, Absatz 3, – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,
    19. 18.Ziffer 18wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein,wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß Paragraph 26, - allenfalls i.V.m. Paragraph 29 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - oder Paragraph 31 a, Absatz 5, berechtigt zu sein,
    20. 19.Ziffer 19sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 22 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 25 Abs. 2 oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 38 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 38 Abs. 3 fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Prüfberichten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß Paragraph 29 a, oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, oder Prüfberichten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,
    21. 20.Ziffer 20als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,
    22. 21.Ziffer 21als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde erstattet,als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4, oder Paragraph 38, Absatz 3, - keine Anzeige an die Behörde erstattet,
    23. 22.Ziffer 22als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 nicht das Erdgasunternehmen verständigt,als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, nicht das Erdgasunternehmen verständigt,
    24. 23.Ziffer 23Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt,Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach Paragraph 28, Absatz 4, oder 5 - allenfalls i.V.m. Paragraph 31 a, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 44, Absatz eins, - nicht behebt,
    25. 23a.Ziffer 23 aentgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,
    26. 23b.Ziffer 23 bInspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 4 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst,Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 4, nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst,
    27. 23c.Ziffer 23 cPrüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 5 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 5, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    28. 23d.Ziffer 23 dKlimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des Paragraph 31 a, nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des Paragraph 31 a, Absatz 2, nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
    29. 24.Ziffer 24als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß § 35 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß Paragraph 35, nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
    30. 25.Ziffer 25als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß Paragraph 36, nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
    31. 26.Ziffer 26sonstige Gasanlagen entgegen § 38 Abs. 1 oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,sonstige Gasanlagen entgegen Paragraph 38, Absatz eins, oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen Paragraph 40, Absatz eins, oder einer auf Paragraph 40, Absatz 2, gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Ziffer 6,, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,
    32. 27.Ziffer 27entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
    (Anm: LGBl.Nr. 13/2009, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019, 48/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2009, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019, 48/2024)
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsals verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 3 - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - oder entgegen Paragraph 52, Absatz 11, oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen der Bestimmungen des § 18a Abs. 6 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,entgegen der Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz 6, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen der Verpflichtung des § 25a - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,entgegen der Verpflichtung des Paragraph 25 a, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,
    4. 4.Ziffer 4eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.eine Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.
    (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
  4. (4)Absatz 4Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)

§ 48 Oö. LuftREnTG


(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.

(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass in allen Teilen des Landes nach Bedarf Messungen über Art, Ursache und Ausmaß von Luftverunreinigungen vorgenommen und deren Auswirkungen auf Menschen und Umwelt untersucht werden. Die Landesregierung hat die Ergebnisse dieser Messungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 2 haben die Gemeinden in ihrem örtlichen Bereich mitzuwirken. Sie haben insbesondere nach Möglichkeit die für die Messungen erforderlichen Grundstücke bzw. Grundstücksteile und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und für eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Messgeräte sowie für die Weitergabe der Messergebnisse an das Land zu sorgen, soweit für diese Aufgaben nicht besondere fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(4) Das Land kann sich bei Durchführung der Messungen insbesondere geeigneter Institute, Anstalten oder Sachverständiger oder Sachverständigen bedienen.

(5) Wird bei Messungen gemäß Abs. 2 eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgestellt, ist dies unverzüglich den betroffenen Gemeinden bekannt zu geben und es sind innerhalb von zwölf Monaten ab der Feststellung der Überschreitung im Rahmen der Messungen, wenn dies aber nicht möglich ist, durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut durch den Magistrat - nach Möglichkeit die Ursachen der Luftverunreinigung sowie der Ort, die Art und das Ausmaß der die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen zu ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)

(6) Ergibt die Ermittlung gemäß Abs. 5, dass die die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen unter die Bestimmungen dieses Landesgesetzes fallen, so haben die jeweils zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, § 5, § 18 Abs. 4, § 23, § 28 Abs. 4 und § 29 zu treffen.

§ 49 Oö. LuftREnTG § 49


(1) Zuständige Behörde in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

(2) Die den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 50 Oö. LuftREnTG § 50


Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß § 26 Abs. 1 und § 47, wird durch einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über die Anlage, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

§ 51 Oö. LuftREnTG § 51


Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie – gegebenenfalls – die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17, § 27 Abs. 3, § 49) und Organen (§ 27 Abs. 2, § 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005, 13/2009)

§ 52 Oö. LuftREnTG § 52


(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei dem oder der Verfügungsberechtigten über eine Feuerungsanlage lagernde Brennstoffe, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften zulässigerweise verwendet werden durften, aber den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes weiterverwendet werden.

(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Verkehr gebracht werden.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des § 19 Abs. 1 Z 1 fallen und bisher nicht gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt. Feuerungsanlagen, die gemäß § 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß § 21 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Anzeigepflicht des § 21 fallen und bisher weder gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig noch gemäß § 5 leg.cit. anzeigepflichtig waren, gelten als angezeigt.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungsverfahren nach § 5 des Oö. Gasgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 2 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 oder § 38 Abs. 2 Z 2 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 1 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 3 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 dieses Landesgesetzes, sofern dessen Tatbestände auf diese Anlagen zutreffen. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des § 19 Abs. 1 Z 2 oder des § 38 Abs. 2 fallen und bisher nicht gemäß § 5 des Oö. Gasgesetzes bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt.

(5) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, über welche die Behörde nur unzureichende Kenntnisse hat, sind im Zuge der nächstfolgenden Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß dem IV. Abschnitt des Oö. Feuerpolizeigesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu überprüfen.

(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 25 zu überprüfen.

(7) Namentliche Bezeichnungen im Sinn des § 6 Abs. 4 Oö. Gasgesetz gelten als namentliche Bezeichnungen gemäß § 26 Abs. 2 zweiter Satz dieses Landesgesetzes.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 Z 3 oder § 9 Abs. 1 der Oö. Kehrordnung sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bescheide, die nach § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 Z 3 oder § 9 Abs. 1 der Oö. Kehrordnung erlassen wurden, gelten als Bescheide gemäß § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 1 Z 3 oder § 37 Abs. 1 dieses Landesgesetzes.

(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Rechtsverhältnisse zwischen verfügungsberechtigten Personen und Rauchfangkehrern oder Rauchfangkehrerinnen werden durch § 36 Abs. 1 nicht berührt; für Feuerungsanlagen, die gemäß § 3 Abs. 8 der Oö. Kehrordnung abgemeldet worden sind, gilt § 32 Abs. 5 dieses Landesgesetzes.

(10) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den §§ 11 und 12 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 11 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 41 dieses Landesgesetzes. Lagerstätten, die gemäß § 12 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß § 42 dieses Landesgesetzes.

(11) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, bei der vor dem 19. Dezember 2017 eine Bewilligung erteilt oder die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde und die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Eintragung in das Register nach § 18a Abs. 1 bis 20. Dezember 2018 vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(12) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder sonstige Gasanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2018 bestand und für die eine Anzeigepflicht nach diesem Landesgesetz neu eingeführt wurde, dürfen nur dann weiterbetrieben werden, wenn dafür bei

1.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis zum 31. Dezember 2023,

2.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW bis zum 31. Dezember 2028

eine Anzeige nach diesem Landesgesetz eingebracht wurde. Darüber hinaus hat die Betreiberin bzw. der Betreiber einer solchen Anlage bis zu den genannten Zeitpunkten die Eintragung in das Register nach § 18a Abs. 1 vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

§ 53 Oö. LuftREnTG § 53


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes werden folgende landesgesetzliche Bestimmungen aufgehoben:

1.

das Oö. Gasgesetz, LGBl. Nr. 47/1958, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001;

2.

das Oö. Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, soweit dessen Bestimmungen als landesrechtliche Vorschriften in Geltung stehen;

3.

das Gesetz vom 2. April 1976 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, soweit dessen Bestimmungen als landesrechtliche Vorschriften in Geltung stehen;

4.

die Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001;

5.

§ 25 Abs. 1 Z 11 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, und

6.

die Bestimmungen des § 39b Abs. 4, § 39c, § 39h, § 39i und § 39j des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2001.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.

Anlage

Anl. 3 Oö. LuftREnTG (weggefallen)


Anl. 3 Oö. LuftREnTG seit 10.12.2020 weggefallen.

Anl. 5 Oö. LuftREnTG


 

 

Empfehlungen

Der Heizenergiebedarf eines Gebäudes wird von drei Haupteinflussfaktoren bestimmt:

-

Dämmung der Außenwände und der obersten Geschoßdecke

-

Fenster: Dämmstandard und Dichtheit

-

Heizanlage und Warmwasserbereitung: Zustand und Hydraulik

Diese Komponenten beeinflussen sich gegenseitig. Daher ist vor der Sanierung der Heizanlage unbedingt die Optimierung der Gebäudedämmung zu prüfen. Diese ganzheitliche Betrachtung – verbunden mit einer umfassenden Prüfung sämtlicher Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Heizungsanlage als solcher (z. B. Verbesserung durch regelungstechnische Maßnahmen, Nachrüstung eines Pufferspeichers eventuell kombiniert mit einer Solaranlage, Austausch des Heizkessels, Anschluss an Fernwärme) – garantiert eine erfolgreiche Sanierung und das wirtschaftlich günstigste Ergebnis.

Die im Folgenden markierten Empfehlungen sind das Ergebnis der weiter vorne durchgeführten Untersuchung:

1.

Energieausweis durch befugte Planerin oder befugten Planer erstellen lassen.

2.

Bausachverständige oder Bausachverständigen / Energieberaterin oder Energieberater beiziehen.

3.

Prüfbericht der Feuerungsanlage durch berechtigtes Prüforgan (Rauchfangkehrerin              oder Rauchfangkehrer, Installateurin oder              Installateur, etc.) bis __________ erstellen lassen.

4.

Pufferspeichergröße überprüfen lassen.

5.

Wärmedämmung des Pufferspeichers ist mangelhaft. Fachgerechte Dämmung veranlassen.

6.

Fachgerechte Dämmung des Pufferspeichers veranlassen.

7.

Die heizungsgebundene Warmwasserbereitung im Sommerbetrieb bringt hohe Verluste. Eine Neukonzeption der Heizung mit Warmwasserbereitung sollte geprüft werden.

8.

Die notwendigen Laufzeiten der Zirkulation überprüfen, gegebenenfalls Regelungen nachrüsten (Zeitsteuerung, Temperatursteuerung, eventuell auch Verzicht auf Zirkulation).

9.

Wärmedämmung des Warmwasserspeichers ist mangelhaft. Fachgerechte Dämmung veranlassen.

10.

Die Wärmedämmung der Warmwasserleitungen ist ungenügend. Wärmedämmung mit einer Dämmstärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen.

11.

Fachgerechte Dämmung der Armaturen nachrüsten.

12.

Die Wärmedämmung der Heizleitungen ist ungenügend. Wärmedämmung mit einer Dämmstärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen.

13.

Regelung und hydraulischen Abgleich durch fachkundige Person überprüfen lassen (Durchflussmengen, Regelintervalle, Pumpenleistungen, Entlüften der Heizkörper, Pumpendruck, etc.).

14.

Der spezifische Energieverbrauch ist auffällig hoch. Einsparmaßnahmen sollten geprüft werden (Dämmung, Fenster, Heizanlage). Eine gute Basis dafür bietet die Erstellung des Energieausweises, mit dessen Hilfe Verbesserungsmaßnahmen ganzheitlich entwickelt werden können.

15.

Heizkesselaustausch in Erwägung ziehen, insbesondere wenn der Heizkessel stark überdimensioniert ist, d.h. wenn das Verhältnis aus Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage zur Gebäudegesamtheizlast größer gleich 1,5 ist.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009, 20/2014)

Anl. 7 Oö. LuftREnTG


Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 2

 

Gegenstand

Anzahl der Überprüfungen pro Kalenderjahr

Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen:

mindestens

höchstens

1.

Fänge von Brennwertfeuerungsanlagen und Gasfeuerungsanlagen;

1

40

60

2.

Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben und nicht gewerblich genutzt werden, sowie Fänge von selten benutzten Feuerungsanlagen (maximal 30 Tage im Jahr);

1

40

60

3.

gewerblich genutzte Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sowie die dazugehörigen Fänge.

6

6

10

 

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)

Artikel

Art. 2 Oö. LuftREnTG


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 58/2014)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des IV. Abschnitts des Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens 3. November 2014 in Verkehr gebracht werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Oö. Heizkessel-Verordnung, LGBl. Nr. 51/1997, außer Kraft.

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) Fundstelle


Landesgesetz über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen sowie von Lagerstätten für brennbare Stoffe (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)

StF: LGBl.Nr. 114/2002 (GP XXV RV 1216/2001 AB 1520/2002 LT 48; RL 96/62/EG vom 27. September 1996, ABl.Nr. L 296 vom 21.11.1996, S 55; RL 92/42/EWG vom 21. Mai 1992, ABl.Nr. L 167 vom 22.6.1992, S 17; RL 78/170/EWG vom 13. Februar 1978, ABl.Nr. L 052 vom 23.2.1978, S 32; RL 93/76/EWG vom 13. September 1993, ABl.Nr. L 237 vom 22.9.1993, S 28; RL 90/396/EWG vom 29. Juni 1990, ABl.Nr. L 196 vom 26.7.1990, S 5)

Änderung

LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 13/2009 (GP XXVI RV 1578/2008 AB 1689/2008 LT 55; RL 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002, ABl.Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 65)

LGBl.Nr. 30/2010 (GP XXVII RV 45/2009 AB 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)

LGBl.Nr. 29/2012 (GP XXVII RV 382/2011 AB 541/2012 LT 22)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 20/2014 (GP XXVII IA 1047/2014 AB 1050/2014 LT 41; RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13; RL 2009/28/EG vom 23. April 2009, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 16)

LGBl.Nr. 58/2014 (GP XXVII RV 1087/2014 AB 1160/2014 LT 45)

LGBl.Nr. 48/2016 (GP XXVIII IA 196/2016 AB 205/2016 LT 9; RL 2010/31/EU vom 19.Mai 2010, ABl.Nr. L 153 vom 18.6.2010, S. 13)

LGBl.Nr. 34/2017 (GP XXVIII RV 392/2017 AB 409/2017 LT 16)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1

Ziele und Grundsätze

§  2

Geltungsbereich

§  3

Begriffsbestimmungen

II. ABSCHNITT
ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE

§  4

Allgemeine Bestimmungen für Brennstoffe

§  5

Besondere Verwendungsverbote

III. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE IN BEZUG AUF HEIZUNGSANLAGEN

§  6

Energieeinsparung

§  7

Entfallen

§  8

Dimensionierung von Heizungsanlagen

§  9

Anschluss an gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen

§ 10

Elektrische Widerstandsheizungen

§ 11

Energieanlagen in Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen

IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND
DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN

§ 12

Allgemeine Bestimmungen

§ 13

Prüfbericht

§ 14

Anerkennung von Prüfberichten

§ 15

Technische Dokumentation

§ 16

Typenschild

§ 17

Behördliche Kontrolle

V. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 18

Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen

§ 19

Bewilligungspflichten

§ 20

Erlöschen der Bewilligung

§ 21

Anzeigepflichten

§ 22

Abnahme- und Meldepflichten

§ 23

Nachträgliche Auflagen

§ 24

Auflassung von Feuerungsanlagen

VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 25

Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen

§ 25a

Kontinuierliche Überwachung

§ 26

Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer

§ 27

Behördliche Überprüfung

§ 28

Mängelbehebung

§ 29

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

§ 29a

Inspektion von Heizungsanlagen

VII. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN

§ 30

Errichtung, wesentliche Änderung und Inbetriebnahme von erdgasversorgten Heizungsanlagen

§ 31

Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen

VIIa. ABSCHNITT
KLIMAANLAGEN

§ 31a

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

VIII. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN

§ 32

Allgemeine Bestimmungen

§ 33

Durchführung der Reinigung

§ 34

Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken

§ 35

Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen

§ 36

Pflichten der Verfügungsberechtigten und der Nutzungsberechtigten

§ 37

Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht

IX. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN UND GASGERÄTE

§ 38

Sonstige Gasanlagen

§ 39

Gasgeräte

X. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

§ 40

Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen

§ 41

Entfallen

§ 42

Anzeigepflichten

§ 43

Abnahme- und Meldepflichten

§ 44

Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen, Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

XI. ABSCHNITT
ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT

§ 45

Allgemeine Gefahrenvorsorge

§ 46

Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung

XII. ABSCHNITT

§ 47

Strafbestimmungen

XIII. ABSCHNITT

§ 48

Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen in Bezug auf die Luftreinhaltung

XIV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 49

Behörden

§ 50

Dingliche Bescheidwirkung

§ 51

Mitwirkung bei der Vollziehung

§ 52

Übergangsbestimmungen

§ 53

In- und Außer-Kraft-Treten

 

Anlage 1 (Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten)

Anlage 2 (Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten)

Anlage 3 (Prüfbedingungen)

Anlage 4 (Anlagendatenblatt)

Anlage 5 (Prüfbericht der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG)

Anlage 6 (Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 1)

Anlage 7 (Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 2)

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