Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Heizungsanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen und insbesondere mit den Bestimmungen des III. Abschnitts in Einklang stehen sowie den sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Feuerungsanlagen müssen jedenfalls an eine geeignete Abgasführung angeschlossen und ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt werden.Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Heizungsanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) erfolgen und insbesondere mit den Bestimmungen des römisch III. Abschnitts in Einklang stehen sowie den sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Feuerungsanlagen müssen jedenfalls an eine geeignete Abgasführung angeschlossen und ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt werden.
(2)Absatz 2Heizungsanlagen dürfen in baulichen Anlagen nur errichtet werden, wenn diese in den für die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage relevanten Teilen den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013 sowie den besonderen Anforderungen gemäß Abs. 5 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)Heizungsanlagen dürfen in baulichen Anlagen nur errichtet werden, wenn diese in den für die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage relevanten Teilen den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013 sowie den besonderen Anforderungen gemäß Absatz 5, entsprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
(2a)Absatz 2 aIm Zusammenhang mit der Errichtung von Heizungsanlagen gelten die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), BGBl. I Nr. 8/2024, als Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 43/2019, 48/2024)Im Zusammenhang mit der Errichtung von Heizungsanlagen gelten die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2024,, als Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2019, 48/2024)
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen (insbesondere Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz) einschließlich der Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen zu bestimmen, welchen Heizungsanlagen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften jedenfalls zu entsprechen haben. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen (insbesondere Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz) einschließlich der Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen zu bestimmen, welchen Heizungsanlagen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften jedenfalls zu entsprechen haben. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann darüber hinaus zum Schutz der Umwelt (insbesondere zum Schutz des Bodens und der Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 weitere technische Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Heizungsanlagen vorschreiben, wie insbesondere Anforderungen an Öllagerbehälter und Leitungsanlagen, Regelungen über Pufferspeicher, Mindestwirkungsgrade und -jahresarbeitszahlen sowie höchstzulässige Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Heizungsanlagen. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.Die Landesregierung kann darüber hinaus zum Schutz der Umwelt (insbesondere zum Schutz des Bodens und der Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, weitere technische Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Heizungsanlagen vorschreiben, wie insbesondere Anforderungen an Öllagerbehälter und Leitungsanlagen, Regelungen über Pufferspeicher, Mindestwirkungsgrade und -jahresarbeitszahlen sowie höchstzulässige Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Heizungsanlagen. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4a)Absatz 4 aIn Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 können auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vorgeschrieben werden, wie insbesondere Überwachungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)In Verordnungen gemäß Absatz 3 und 4 können auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vorgeschrieben werden, wie insbesondere Überwachungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtungen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2018,)
(5)Absatz 5Die Landesregierung kann für bauliche Anlagen, in denen Heizungsanlagen errichtet werden, im Hinblick auf deren Zweckwidmung besondere Anforderungen des Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutzes sowie des Bodenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festlegen.
(6)Absatz 6Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 bis 5 auftragen oder über begründetes Ansuchen bewilligen, wenn die Grundsätze des § 1 Abs. 2 dies erfordern oder zulassen.Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 3 bis 5 auftragen oder über begründetes Ansuchen bewilligen, wenn die Grundsätze des Paragraph eins, Absatz 2, dies erfordern oder zulassen.
In Kraft seit 29.05.2024 bis 31.12.9999
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