(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat sich vor der erstmaligen Inbetriebnahme mit folgenden Stammdaten im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren:
1. | Name, Anschrift (Sitz) der Betreiberin bzw. des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift; | |||||||||
2. | sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer; | |||||||||
3. | Branchenzuordnung (vierstellig) des Betriebsinhabers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006, S 1, in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
4. | Adressen und Bezeichnungen der Standorte - einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes - an denen sich ortsfeste Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW befinden; | |||||||||
5. | Kontaktpersonen und Kontaktadressen einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen und Telefonnummern; | |||||||||
6. | jede einzelne Feuerungsanlage; für jede einzelne Feuerungsanlage sind anzugeben: | |||||||||
a) | Brennstoffwärmeleistung (in MW), | |||||||||
b) | Art der Feuerungsanlage, | |||||||||
c) | Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe - angegeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW - aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten, | |||||||||
d) | Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder - wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist - die Angabe, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde, | |||||||||
e) | voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und voraussichtlicher durchschnittlicher jährlicher Brennstoffverbrauch. | |||||||||
Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden. |
(2) Eine Eintragung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits auf Grund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
(3) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des § 17 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 öffentlich zugänglich.
(5) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gebildete Kombination gilt als eine Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
1. | die Abgase dieser Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden oder | |||||||||
2. | die Abgase dieser Feuerungsanlagen nach technischen und wirtschaftlichen Faktoren über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden können. |
(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
1. | den Bewilligungsbescheid bzw. die Mitteilung, dass eine Untersagung des angezeigten Vorhabens nicht erfolgen werde bzw. des Bescheids über Auflagen, Bedingungen und Befristungen eines angezeigten Vorhabens; | |||||||||
2. | die Unterlagen gemäß § 25 Abs. 2 sowie gesetzlich oder bescheidmäßig vorgeschriebene Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen; | |||||||||
3. | Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach Maßgabe einer entsprechenden Verordnung von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind; | |||||||||
4. | Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung; | |||||||||
5. | Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 28 einschließlich der allenfalls erforderlichen Außerbetriebnahme der Anlage nach § 28 Abs. 4 und 5. |
(Anm: LGBl. Nr. 65/2018) |
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