(1) Wenn eine Feuerungsanlage ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder wesentlich geändert wurde, ist der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. | innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder | |||||||||
2. | innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, die Anlage zu beseitigen. | |||||||||
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. |
(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
(3) Wird eine anzeigepflichtige Feuerungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
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