§ 32 Oö. LuftREnTG § 32

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Fänge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit, Betriebssicherheit und Dichtheit zu überprüfen; dies gilt auch für die erstmalige Inbetriebnahme nach der Durchführung einer wesentlichen Änderung eines Fangs und nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage an einen Fang. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(2) Fänge sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen und zwar

1.

in der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) nach Maßgabe der Anlage 6 und

2.

ohne Bindung an die Heizperiode nach Maßgabe der Anlage 7.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)

(2a) Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin mindestens einmal jährlich im Zuge einer der unter Abs. 2 Z 1. oder Z 2 angeführten Überprüfungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW, die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sind jedenfalls bei jeder Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)

(3) Benützte Fänge, die

1.

im Überdruckbereich betrieben werden, sind alle fünf Jahre,

2.

im Unterdruckbereich betrieben werden, sind alle zehn Jahre

vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Dichtheit zu überprüfen.

(4) Wenn es im Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist, hat die Behörde nach Einholung eines Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder einer Stellungnahme einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, mit Bescheid im Einzelfall die Anzahl der Überprüfungen entsprechend zu erhöhen oder, wenn das Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegensteht, auf Antrag der verfügungsberechtigten Person zu vermindern. Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist zu hören.

(5) Ist beabsichtigt, Fänge und Verbindungsstücke während der Heizperiode über einen Zeitraum, der länger ist als die Mindestfrist zwischen zwei Überprüfungen, nicht zu benützen, so entfällt für diesen Zeitraum die Überprüfungsverpflichtung, wenn die beabsichtigte Nichtbenützung von der verfügungsberechtigten Person dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorher schriftlich bekannt gegeben wird. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Liegt die letzte Überprüfung länger als zwölf Monate zurück, so hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die Fänge und Verbindungsstücke vor der Wiederbenützung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Überprüfung erlassen.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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