§ 36 Oö. LuftREnTG § 36

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die verfügungsberechtigte Person hat unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer oder eine zuständige Rauchfangkehrerin mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

(2) Die verfügungsberechtigte Person hat erforderlichenfalls den Terminplan (§ 35 Abs. 1 Z 3) den von den Überprüfungen und Reinigungen betroffenen Nutzungsberechtigten rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) Die verfügungsberechtigte Person und die betroffenen Nutzungsberechtigten haben dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.

(4) Die verfügungsberechtigte Person hat für die brandsichere Verwahrung und Wegschaffung der bei der Reinigung angefallenen Verbrennungsrückstände zu sorgen. Überdies hat sie Sorge zu tragen, dass die Reinigungsverschlüsse geschlossen bleiben und immer leicht zugänglich sind.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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