(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 58/2014) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des IV. Abschnitts des Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens 3. November 2014 in Verkehr gebracht werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Oö. Heizkessel-Verordnung, LGBl. Nr. 51/1997, außer Kraft.
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