(1) Die Behörde hat das Recht, Heizungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
(2) Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.
(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 25, 26, 28, 29a und 31a durch die gemäß den §§ 26 und 31a Abs. 5 Berechtigten zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
(4) Die Landesregierung hat Prüfberichte gemäß §§ 29a und 31a unter Bedachtnahme auf Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, zu überprüfen. Die Landesregierung kann mit der Überprüfung auch eine geeignete und befugte Stelle durch Verordnung betrauen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
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