§ 16 Oö. LuftREnTG § 16

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.

(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;

2.

Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3.

Herstellnummer und Baujahr;

4.

Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5.

Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;

6.

zulässige Brennstoffe;

7.

zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8.

zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;

9.

Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);

10.

a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und

b)

bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,

wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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