(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.
(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin; | |||||||||
2. | Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird; | |||||||||
3. | Herstellnummer und Baujahr; | |||||||||
4. | Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich; | |||||||||
5. | Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung; | |||||||||
6. | zulässige Brennstoffe; | |||||||||
7. | zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar; | |||||||||
8. | zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius; | |||||||||
9. | Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W); | |||||||||
10. | a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und | |||||||||
b) | bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung, | |||||||||
wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf. | ||||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014) |
(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.
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