(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
1. | brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, | |||||||||
2. | mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2, | |||||||||
3. | mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3, | |||||||||
4. | mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 | |||||||||
ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) |
(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von
1. | mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2, | |||||||||
2. | mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3, | |||||||||
3. | mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 | |||||||||
acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) |
(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
0 Kommentare zu § 42 Oö. LuftREnTG