(1) Wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 sind auch für solche erdgasversorgten Heizungsanlagen erforderlich, die keine Feuerungsanlagen im Sinn des § 3 Z 10 sind. § 25 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn wiederkehrende Überprüfungen von erdgasversorgten Heizungsanlagen nicht durch jenes Erdgasunternehmen erfolgen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, so ist diesem Unternehmen auf Verlangen eine Ausfertigung des jeweils letzten Prüfberichts (§ 25 Abs. 2) zu übermitteln.
(3) Erdgasunternehmen sind befugt, auch ohne Bindung an die Fristen für wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 solche Heizungsanlagen zu überprüfen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind. § 46 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden. Anders als bei wiederkehrenden Überprüfungen (Abs. 1) sind die Kosten derartiger Überprüfungen durch das Erdgasunternehmen zu tragen, sofern dabei nicht erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt werden.
(4) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, so ist § 28 sinngemäß anzuwenden.
(5) Unbeschadet der behördlichen Verpflichtungen gemäß § 28 und der Bestimmungen dieses Abschnitts hat das Erdgasunternehmen unverzüglich die Lieferung von Gas zu unterbinden, wenn
1. | infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Heizungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist oder | |||||||||
2. | Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und die verfügungsberechtigte Person der Heizungsanlage eine Überprüfung verweigert. |
(6) Erdgasunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein ständig verfügbarer Notdienst eingerichtet wird.
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