(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen.
(2) § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß für Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen fester Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.
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