(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn
1. | sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten, | |||||||||
2. | sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen, | |||||||||
3. | ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation (§ 15) beigegeben worden ist und | |||||||||
4. | an der Feuerstätte ein Typenschild (§ 16) angebracht worden ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014) |
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
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