Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 2
Gegenstand | Anzahl der Überprüfungen pro Kalenderjahr | Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen: | ||
mindestens | höchstens | |||
1. | Fänge von Brennwertfeuerungsanlagen und Gasfeuerungsanlagen; | 1 | 40 | 60 |
2. | Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben und nicht gewerblich genutzt werden, sowie Fänge von selten benutzten Feuerungsanlagen (maximal 30 Tage im Jahr); | 1 | 40 | 60 |
3. | gewerblich genutzte Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sowie die dazugehörigen Fänge. | 6 | 6 | 10 |
(Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)
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