(1) Ergibt sich bei bewilligten Feuerungsanlagen, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen des § 18 nicht entsprochen wird, so hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen.
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