§ 43 Oö. LuftREnTG § 43

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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