(1) Die Auflassung bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Feuerungsanlagen ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Dabei sind die beabsichtigten Vorkehrungen zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Grundsätze anzugeben.
(2) § 21 Abs. 3 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
1. | eine gänzliche Untersagung des Vorhabens nicht zulässig ist und | |||||||||
2. | die Behörde die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen hat, wenn die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen. |
(3) Hat der Betreiber oder die Betreiberin die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen tatsächlich nicht oder nur unvollständig durchgeführt, hat die Behörde ebenfalls die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ist auch dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu melden.
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