§ 49 Oö. LuftREnTG § 49

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zuständige Behörde in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

(2) Die den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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