(1) Das Reinigen ist so durchzuführen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.
(2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.
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