Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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