(1) Jede Person, die bei Anlagen, die diesem Landesgesetz unterliegen, Mängel wahrnimmt, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen oder Sachen gefährdet werden können, ist verpflichtet, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die verfügungsberechtigte Person und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Feuerwehr oder die Behörde davon zu verständigen.
(2) Bei Gasausströmungen kann an Stelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Behörde auch das Gasversorgungsunternehmen verständigt werden.
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