§ 45 Oö. LuftREnTG § 45

Oö. LuftREnTG - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Jede Person, die bei Anlagen, die diesem Landesgesetz unterliegen, Mängel wahrnimmt, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen oder Sachen gefährdet werden können, ist verpflichtet, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die verfügungsberechtigte Person und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Feuerwehr oder die Behörde davon zu verständigen.

(2) Bei Gasausströmungen kann an Stelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Behörde auch das Gasversorgungsunternehmen verständigt werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 Oö. LuftREnTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 Oö. LuftREnTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 Oö. LuftREnTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 Oö. LuftREnTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 Oö. LuftREnTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 Oö. LuftREnTG
§ 46 Oö. LuftREnTG