(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
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