Gesamte Rechtsvorschrift NTG

Notariatstarifgesetz

NTG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.01.2024

I. ABSCHNITT-ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 NTG


Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

§ 2 NTG


Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.

§ 3 NTG


(1) Für eine Tätigkeit, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, hat der Notar Anspruch auf eine Wertgebühr in einem entsprechend höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als auf das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr.

(2) Für Tätigkeiten die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, erhöht sich die tarifmäßige Wert- oder Zeitgebühr um die Hälfte.

§ 4 NTG


Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar

1.

zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert,

2.

eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18 bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54 Notariatsordnung bekräftigt, auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen worden ist, um einen Anspruch vollstreckbar zu machen, oder

3.

für die Verfassung einer Urkunde ein von einer Gebietskörperschaft oder einer unter öffentlicher Aufsicht stehendem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes Formblatt ohne wesentliche Änderung oder Ergänzung verwenden kann.

§ 4a NTG


Ergibt sich bei sonst gleichen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer Partei ein zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis, ist dieser Umstand bei Berechnung der tarifmäßigen Gebühr außer acht zu lassen.

§ 5 NTG


  1. (1)Absatz einsDie Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.
  2. (2)Absatz 2Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des geringerwertigen Rechtes maßgebend.
  4. (4)Absatz 4Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen des Arbeitgebers, des Bestandnehmers bzw. des Unterhaltsschuldners, bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag maßgebend.
  6. (6)Absatz 6Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der Wert der übergebenen Liegenschaften und Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage des Übergabsvertrags zugerechnet.
  7. (7)Absatz 7Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert des zu teilenden Vermögens maßgebend.
  8. (8)Absatz 8Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf einen von bis zu vier natürlichen Personen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer solchen Gesellschaft, so ist der Gegenstand mit der Hälfte des Stammkapitals zu bewerten; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
  9. (8a)Absatz 8 aBezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2 GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des Paragraph 4, Absatz eins, GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (Paragraph 7, Absatz 2, GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
  10. (9)Absatz 9Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen Währungen und bei an der Börse notierten Wertpapieren ist der Kurs des dem Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren, soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.
  11. (10)Absatz 10Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.

§ 6 NTG


(1) Kann die Gebühr nicht nach dem Wert des Gegenstandes berechnet werden, so ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, eine Gebühr zu entrichten, die sich nach der auf die Tätigkeit verwendeten Zeit bestimmt.

(2) Bei der Berechnung der auf eine Tätigkeit verwendeten Zeit kommt nicht bloß die für die Verfassung und Niederschrift der Urkunde verwendete Zeit, sondern überdies die Zeit in Anschlag, die für vorbereitende Besprechungen mit den Beteiligten, sonstige Vorarbeiten des Notars und den Gang zu und von dem Ort der Verhandlung außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.

(3) Bestehen für einzelne der im Abs. 2 genannten Leistungen feste Gebühren, so gelten diese.

(4) Wird eine Tätigkeit, die gewöhnlich in der Kanzlei des Notars vorgenommen wird und für die eine Wertgebühr zu entrichten ist, auf Verlangen der Partei außerhalb der Kanzlei des Notars vorgenommen, so gebührt dem Notar neben der Wert- oder festen Gebühr die Gebühr für die Zeit, die für den Gang zu und von dem Ort der Vornahme der Tätigkeit außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.

(5) Für die Aufnahme von Protesten über Wechsel, Schecks und andere Urkunden kann der Notar die Zeitgebühr ansprechen, wenn er diese Geschäfte außerhalb des Ortes (in Wien außerhalb des Gemeindebezirks) seines Amtssitzes vornimmt.

§ 7 NTG


Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäfts sind, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Parteien zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäfts geschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen.

§ 8 NTG


Bleiben aufgetragene Amtshandlungen oder Privaturkunden unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen (§ 12) verwertbar ist.

§ 9 NTG


Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.

§ 10 NTG


Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.

§ 11 NTG


Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 12 NTG


Zur Entrichtung der Gebühr sind alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand.

§ 13 NTG


(1) Der Notar kann die Zahlung der Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit verlangen.

(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten Urkunden muß der Notar erst nach Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.

§ 14 NTG


(1) Der für einen Notar bestellte Substitut kann die Gebühren für die eigene Tätigkeit und für die von ihm aus den Akten des substituierten Notars erteilten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen von der Partei einheben. Er kann auch die noch nicht entrichteten Gebühren für den substituierten Notar in Empfang nehmen.

(2) Ist der Substitut für einen suspendierten Notar bestellt, so darf dieser an den vom Substituten nach Abs. 1 erster Satz eingehobenen Gebühren keinen Anteil nehmen. Eine hierüber getroffene Vereinbarung ist rechtsunwirksam.

(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den substituierten Notar, wenn die Tätigkeit des Substituten beendet ist.

§ 15 NTG


(1) Der Notar hat die von ihm beanspruchte Gebühr dem Zahlungspflichtigen schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen.

(2) Auf Verlangen der Partei hat er dieser auch ein gesondertes, die Gebühren im einzelnen aufschlüsselndes Gebührenverzeichnis zu geben; darin sind allfällige Erhöhungen der tarifmäßigen Gebühr (§ 3) auszuweisen. Sind die verzeichneten Gebühren bereits gezahlt worden, so ist in dem Gebührenverzeichnis auch der Empfang zu bestätigen.

§ 16 NTG


(1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10.

(2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10 kann der Notar vor der Vornahme der Tätigkeit von der Partei den Erlag eines entsprechenden Betrages verlangen.

§ 17 NTG


(1) Ist die Partei mit den vom Notar beanspruchten Gebühren nicht einverstanden, so kann sie oder der Notar auch die gütliche Vermittlung der Notariatskammer in Anspruch nehmen.

(2) Die Notariatskammer hat auf Ersuchen des Gerichtes eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Angemessenheit der beanspruchten Gebühren zu erstatten.

§ 17a NTG


Soweit in diesem Abschnitt innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.

II. ABSCHNITT-TARIF

Wertgebühren

§ 18 NTG Wertgebühren


  1. (1)Absatz einsFür zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer BemessungsgrundlageFür zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die Paragraphen 19,, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 12 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 23,70 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,90 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 20,30 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 29,90 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 50,20 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 12,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 25,70 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

§ 19 NTG


  1. (1)Absatz einsFür Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 6,70 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 12,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,10 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 29,90 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 5,50 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,50 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,90 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 15,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

§ 20 NTG


  1. (1)Absatz einsFür Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 4,50 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,60 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,60 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,80 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,20 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 12,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 15,50 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 30,70 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 30,70 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 30,70 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch ein im Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer BemessungsgrundlageBetrifft jedoch ein im Absatz eins, genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 3,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,20 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,80 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 8,60 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 10,20 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 20,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 20,60 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 20,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.

§ 20a NTG


  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 8,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 17,10 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,50 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 11,20 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 17,10  Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 22,70 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 101,10 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 28,40 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 35,30 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 29,30 Euro mehr,
    12. 12.Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 27,20 Euro mehr,
    13. 13.Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,70 Euro mehr,
    14. 14.Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 28,40 Euro mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 5,50 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,10 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,30 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 8,60 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 13,30 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 63,90 Euro,bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 63,90 Euro,
    8. 8.Ziffer 8bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 79,90 Euro,bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 79,90 Euro,
    9. 9.Ziffer 9bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 159,60 Euro.bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 159,60 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.Die Gebühr nach Absatz eins und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

§ 21 NTG


Paragraph 21,

Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 9,10 Euro. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die Paragraphen 18, Absatz 2,, 19 Absatz 2, oder 20 Absatz 2, fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 9,10 Euro.

§ 22 NTG


Paragraph 22,

Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 360 Euro 2,40 Euro,
  2. 2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 3,20 Euro,
  3. 3.Ziffer 3über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 3,60 Euro,
  4. 4.Ziffer 4über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 5,20 Euro,
  5. 5.Ziffer 5über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 7,50 Euro,
  6. 6.Ziffer 6über 7 270 Euro 10,20 Euro.

§ 23 NTG


  1. (1)Absatz einsFür Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 150 Euro 6,70 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,40 Euro mehr,
    3. 3.Ziffer 3über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 3,40 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 2 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,30 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

§ 24 NTG


  1. (1)Absatz einsFür die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 2,40 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 3,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,90 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,60 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,60 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,90 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 25,70 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 51,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.Die Gebühr nach Absatz eins, gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.

§ 25 NTG


  1. (1)Absatz einsFür die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 3,60 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 6,90 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 3,60 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 3,60 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 13,70 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.Die Gebühren nach Absatz eins, gelten auch für Lebenszeugnisse.

Zeitgebühren

§ 26 NTG Zeitgebühren


§ 26.Paragraph 26,

Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 12,90 Euro.

§ 27 NTG


Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige Entfernungsgebühren nur Anspruch auf die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt.

§ 28 NTG


Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie

1.

für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen das Dreifache,

2.

für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,

3.

für die Errichtung von sonstigen Verträgen das Sechsfache,

4.

für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen (§ 87 Notariatsordnung) oder von Auslosungen (§ 88 Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die §§ 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.

Abschriftenbeglaubigungsgebühren

§ 29 NTG Abschriftenbeglaubigungsgebühren


§ 29.Paragraph 29,

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 2,40 Euro, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Entfernungsgebühren

§ 30 NTG


(1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten gebührt, wenn sie sich zur Vornahme einer Tätigkeit von der Kanzlei zu entfernen haben, die Vergütung für die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.

(2) Als Fahrtkosten gebühren, vorbehaltlich des § 31,

1.

die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug und dergleichen). Hierbei gebührt einem Notar oder Notariatskandidaten für Strecken, die er mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Kanzleiangestellten für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;

2.

sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für einen Kraftwagen;

3.

sofern keine Fahrtmöglichkeit besteht, für die auf den Fußweg entfallende Zeit die eineinhalbfache Zeitgebühr.

(3) Als Verpflegskosten gebühren, wenn die Abwesenheit vom Ort der Kanzlei des Notars mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag.

(4) Als Übernachtungskosten gebühren, wenn eine Übernachtung außerhalb des Ortes der Kanzlei des Notars notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag.

§ 31 NTG


(1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten in Wien gebührt für eine Tätigkeit, die sie im Gemeindegebiet der Stadt Wien vornehmen, in der Regel anstelle der Fahrtkosten eine Entfernungsgebühr. Diese beträgt

1.

wenn der Ort der Tätigkeit innerhalb des Stadtbezirkes der Kanzlei des Notars gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des jeweiligen Straßenbahntarifs,

2.

wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Vierfache des jeweiligen Straßenbahntarifs,

3.

wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars nicht unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Achtfache des jeweiligen Straßenbahntarifs.

(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 wegen Dringlichkeit der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens geboten, so ist der Aufwand für den Kraftwagen zu ersetzen.

Kanzleigebühren

§ 32 NTG Kanzleigebühren


§ 32.Paragraph 32,

Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 2,40 Euro, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

§ 33 NTG


(1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.

(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.

§ 34 NTG


Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach § 29 zu entrichten.

III. ABSCHNITT-FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

§ 35 NTG


Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

IV. ABSCHNITT-SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 36 NTG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Es ist auf diejenigen im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1.

das XI. Hauptstück der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75;

2.

der Art. VIII des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen der Notariatsordnung, in der Fassung des § 24 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 3. März 1971, BGBl. Nr. 108, über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz);

3.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 260, über den Notariatstarif, in der Fassung der Verordnungen vom 28. November 1949, BGBl. Nr. 281, vom 22. Mai 1951, BGBl. Nr. 120, und vom 19. Juli 1963, BGBl. Nr. 209.

§ 36a NTG


  1. (1)Absatz eins§ 5 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 8a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 vorgenommen werden.Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz und Absatz 8 a, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 8a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.Paragraph 5, Absatz 8 a, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.

§ 37 NTG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel

Art. 4 NTG


1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 4 betrifft andere Rechtsvorschriften)

5.

Der Art. III (Notariatstarifgesetz) ist auf Leistungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden.

Art. 6 NTG


dieses Bundesgesetzes (Änderung des Notariatstarifgesetzes) tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Die geänderte Bestimmung (§ 5 Abs. 8 NTG) ist auf Beurkundungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 vorgenommen werden.

Art. 10 § 2 NTG


Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.

Art. 11 § 15 NTG


Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 12 § 1 NTG


(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Notariatstarifgesetz (NTG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 8. November 1973 über den Notariatstarif (Notariatstarifgesetz – NTG)
StF: BGBl. Nr. 576/1973 idF BGBl. Nr. 381/1975 (DFB) (NR: GP XIII RV 848 AB 918 S. 83. BR: S. 325.)

Änderung

BGBl. Nr. 604/1978 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 99/1985 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 149/1997 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 132/2001 (NR: GP XXI RV 760 AB 789 S. 81. BR: AB 6483 S. 681.)

BGBl. I Nr. 8/2006 (NR: GP XXII RV 1168 AB 1238 S. 129. BR: AB 7461 S. 729.)

BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

BGBl. I Nr. 141/2009 (NR: GP XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)

BGBl. II Nr. 218/2010 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 109/2013 (NR: GP XXIV RV 2356 AB 2368 S. 206. BR: AB 9014 S. 822.)

BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]