Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10.Die Paragraphen 8,, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach Paragraph 10,
(2)Absatz 2Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10 kann der Notar vor der Vornahme der Tätigkeit von der Partei den Erlag eines entsprechenden Betrages verlangen.Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach Paragraph 10, kann der Notar vor der Vornahme der Tätigkeit von der Partei den Erlag eines entsprechenden Betrages verlangen.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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