Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10.
(2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10 kann der Notar vor der Vornahme der Tätigkeit von der Partei den Erlag eines entsprechenden Betrages verlangen.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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