§ 18 NTG Wertgebühren

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer BemessungsgrundlageFür zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die Paragraphen 19,, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 12 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 23,70 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,90 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 20,30 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 29,90 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 50,20 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 12,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 25,70 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 18 NTG


Berechnungsbeispiel von Melanie Mayrhofer zum § 18 NTG

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Liebe Forumsteilnehmer! Könnte mir bitte jemand am Beispiel von einem 25.000 EUR Grundstück die Anwendung dieses § vorrechnen. Bin mir nicht ganz sicher wie hier vorzugehen ist. Danke! LG mehr lesen...

§ 18 NTG | 0 Antworten | 2774 Aufrufe | 03.07.10

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