Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach Paragraph eins, der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach Paragraph 5, Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
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