§ 1 NTG

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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