§ 36a NTG

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz eins§ 5 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 8a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 vorgenommen werden.Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz und Absatz 8 a, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 8a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.Paragraph 5, Absatz 8 a, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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