§ 10 NTG Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

NTG - Notariatstarifgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NTG
§ 11 NTG