Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Notar hat die von ihm beanspruchte Gebühr dem Zahlungspflichtigen schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen der Partei hat er dieser auch ein gesondertes, die Gebühren im einzelnen aufschlüsselndes Gebührenverzeichnis zu geben; darin sind allfällige Erhöhungen der tarifmäßigen Gebühr (§ 3) auszuweisen. Sind die verzeichneten Gebühren bereits gezahlt worden, so ist in dem Gebührenverzeichnis auch der Empfang zu bestätigen.Auf Verlangen der Partei hat er dieser auch ein gesondertes, die Gebühren im einzelnen aufschlüsselndes Gebührenverzeichnis zu geben; darin sind allfällige Erhöhungen der tarifmäßigen Gebühr (Paragraph 3,) auszuweisen. Sind die verzeichneten Gebühren bereits gezahlt worden, so ist in dem Gebührenverzeichnis auch der Empfang zu bestätigen.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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