§ 36 NTG

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Es ist auf diejenigen im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1.

das XI. Hauptstück der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75;

2.

der Art. VIII des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen der Notariatsordnung, in der Fassung des § 24 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 3. März 1971, BGBl. Nr. 108, über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz);

3.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 260, über den Notariatstarif, in der Fassung der Verordnungen vom 28. November 1949, BGBl. Nr. 281, vom 22. Mai 1951, BGBl. Nr. 120, und vom 19. Juli 1963, BGBl. Nr. 209.

In Kraft seit 12.07.1975 bis 31.12.9999
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