§ 14 NTG

NTG - Notariatstarifgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der für einen Notar bestellte Substitut kann die Gebühren für die eigene Tätigkeit und für die von ihm aus den Akten des substituierten Notars erteilten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen von der Partei einheben. Er kann auch die noch nicht entrichteten Gebühren für den substituierten Notar in Empfang nehmen.

(2) Ist der Substitut für einen suspendierten Notar bestellt, so darf dieser an den vom Substituten nach Abs. 1 erster Satz eingehobenen Gebühren keinen Anteil nehmen. Eine hierüber getroffene Vereinbarung ist rechtsunwirksam.

(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den substituierten Notar, wenn die Tätigkeit des Substituten beendet ist.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NTG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 NTG
§ 15 NTG