§ 30 NTG Entfernungsgebühren

NTG - Notariatstarifgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten gebührt, wenn sie sich zur Vornahme einer Tätigkeit von der Kanzlei zu entfernen haben, die Vergütung für die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.

(2) Als Fahrtkosten gebühren, vorbehaltlich des § 31,

1.

die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug und dergleichen). Hierbei gebührt einem Notar oder Notariatskandidaten für Strecken, die er mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Kanzleiangestellten für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;

2.

sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für einen Kraftwagen;

3.

sofern keine Fahrtmöglichkeit besteht, für die auf den Fußweg entfallende Zeit die eineinhalbfache Zeitgebühr.

(3) Als Verpflegskosten gebühren, wenn die Abwesenheit vom Ort der Kanzlei des Notars mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag.

(4) Als Übernachtungskosten gebühren, wenn eine Übernachtung außerhalb des Ortes der Kanzlei des Notars notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 NTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 NTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 NTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 NTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 NTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NTG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 NTG
§ 31 NTG