Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDem Notar und den Kanzleiangestellten gebührt, wenn sie sich zur Vornahme einer Tätigkeit von der Kanzlei zu entfernen haben, die Vergütung für die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
(2)Absatz 2Als Fahrtkosten gebühren, vorbehaltlich des § 31,Als Fahrtkosten gebühren, vorbehaltlich des Paragraph 31,,
1.Ziffer einsdie Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug und dergleichen). Hierbei gebührt einem Notar oder Notariatskandidaten für Strecken, die er mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Kanzleiangestellten für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
2.Ziffer 2sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für einen Kraftwagen;
3.Ziffer 3sofern keine Fahrtmöglichkeit besteht, für die auf den Fußweg entfallende Zeit die eineinhalbfache Zeitgebühr.
(3)Absatz 3Als Verpflegskosten gebühren, wenn die Abwesenheit vom Ort der Kanzlei des Notars mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag.
(4)Absatz 4Als Übernachtungskosten gebühren, wenn eine Übernachtung außerhalb des Ortes der Kanzlei des Notars notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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