Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDem Notar und den Kanzleiangestellten in Wien gebührt für eine Tätigkeit, die sie im Gemeindegebiet der Stadt Wien vornehmen, in der Regel anstelle der Fahrtkosten eine Entfernungsgebühr. Diese beträgt
1.Ziffer einswenn der Ort der Tätigkeit innerhalb des Stadtbezirkes der Kanzlei des Notars gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des jeweiligen Straßenbahntarifs,
2.Ziffer 2wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Vierfache des jeweiligen Straßenbahntarifs,
3.Ziffer 3wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars nicht unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Achtfache des jeweiligen Straßenbahntarifs.
(2)Absatz 2Ist in den Fällen des Abs. 1 wegen Dringlichkeit der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens geboten, so ist der Aufwand für den Kraftwagen zu ersetzen.Ist in den Fällen des Absatz eins, wegen Dringlichkeit der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens geboten, so ist der Aufwand für den Kraftwagen zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 NTG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 NTG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 NTG